Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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denen Stauanlagen der Neu-Mühle bei Ressen, sowie der für die Zwecke der 
Genossenschaft etwa nöthigen Grundstücke, welche nicht zum Verbande gehören, 
erfolgt im Mangel gätlicher Einigung nach den diesfälligen Vorschriften des 
Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843. 
Hinsichtlich der Auszahlung und Verwendung der Geldvergütigungen, 
welche der Verband für Grundstücke oder Berechtigungen, die er zu seinen Zwecken 
erwirbt, zu leisten hat, finden die für den Chausseebau der Provinz Brandenburg 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 
S. 5. 
Das dem Verbande nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen ver- 
liehene Expropriationsrecht steht demselben, Falls er in Zukunft die Herstellung 
eines Schiffahrtskanals von der Neu- Mühle bei Ressen abwärts bis zum Schwieloch- 
See als seinen Interessen förderlich erachten sollte, auch bezüglich der zu dies- 
fälligen Anlagen nach dem von der Regierung in Frankfurt a. d. O. zuvor festzu- 
stellenden Plane erforderlichen Erwerbungen von Grundstücken und der theilweisen 
oder vollständigen Wasserkraft der alten Mühle bei Ressen zu. 
S. 6. 
Sovweit die nach dem Meliorationsplane zu regulirenden Fließ- und Gra- 
benläufe gegenwärtig Grenzen zwischen Grundstücken verschiedener Besitzer bilden, 
soll dasselbe Verhältniß auch hinsichtlich der regulirten Läufe bestehen bleiben. 
Demgemäß gehen die durch die Ausführung des Meliorationsplanes von der Be- 
sitzung, zu der sie bisher gehört haben, abgeschnittenen Grundstücke ohne Weiteres 
in das Eigenthum der Besider der gegenüberliegenden, die einzelnen Abschnitte 
umfassenden, beziehungsweise an desckern heranstoßenden Grundstücke über. Die 
neuen Erwerber sind verpflichtet, den Werth derselben auf ihre entwanigen Ent- 
schädigungsforderungen an den Verband sich anrechnen zu lassen, oder, Falls sie 
dergleichen gar nicht oder doch nicht bis zur Höhe des Werthes der ihnen zu- 
fallenden Grundstucke haben, diesen Werth, beziehungsweise Werthsüberschuß zu 
bezahlen. Die Werthsfeststellung erfolgt nach Maaßgabe der bezüglichen Be- 
stimmung im zweiten Absatz des g. 4. Dieselbe regulirt gleichzeitig die Ent. 
schädigung desjenigen, welcher das betreffende Grundstück verliert. 
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Die Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes und der Unterhaltung 
der Anlagen des Verbandes werden von den Besitzern der zum Verbande ge- 
hörigen Grundstücke nach dem Verhältnisse des durch die Melioration abzuwen- 
denden Schadens und herbeizuführenden Vortheils mit Berücksichtigung der Boden- 
qualität der betheiligten Grundstücke aufgebracht. 
Der diesfällige Beitragsmaaßstab ist für jetzt dahin normirt, daß zwei 
Klassen gebildet sind, von denen 
die erste Klasse pro Morgen drei Theile, 
zweite Einen Theil 
beizutragen hat. 
Die
	        
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