Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft werden durch ein besonderes Allerhöchstes 
Privilegium festgesetzt. 
K. 3. 
Für den Fall, daß auf Grund des zwischen den Regierungen von Preußen 
und Oesterreich unterm 5. August 1867. geschlossenen Staatsvertrages die K. K. 
Oesterreichische Regierung die Strecke von der Landesgrenze bei Mittelwalde nach 
Wildenschwert weder selbst noch durch eine Oesterreichische Privatunternehmung 
ausführen lassen sollte, wird auch der Bau und Betrieb dieser Strecke nach Maaß- 
gabe der von der K. K. Oesterreichischen Regierung hierfür zu erthellenden Kon- 
zession für Rechnung der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft übernommen. 
Der Beschluß über die Beschaffung der dazu erforderlichen Baumittel bleibt 
einer später eventuell zu berufenden Generalversammlung vorbehalten. 
C. 4. 
Der im §. 9. Alinea 2. des unterm 11. August 1843. Allerhöchst be- 
stätigten Statuten-Nachtrages (Gesetz Samml. pro 1843. S. 310.) dem Staate 
eingeräumte Anspruch auf den dritten Theil des Ueberschusses über fünf Prozent 
des Stammaktien-Kapitals der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft (die sogenanmte 
Superdividende) wird auf die im F. 1. und 3. bezeichneten neuen Unternehmungen 
nicht ausgedehnt. 
Die Berechnung der dem Staate zustehenden Superdividende erfolgt viel- 
mehr, ohne Rücksicht auf die nach S. 2. zu emittirenden neuen Stammaktien, auch 
in Zukunft nur nach Maaßgabe des bisherigen Aktienkapitals vom Reinertrag 
des alten Unternehmens in seinem gegenwärtigen Umfange. 
G. 5. 
Der 8. 17. des unterm 11. August 1843. Allerhöchst bestätigten Statuten- 
Nachtrages wird aufgehoben. An destn Stelle tritt nachstehende Bestimmung: 
er Staat wird in den Generalversammlungen durch einen von ihm zu 
bestellenden Kommissarius vertreten, welcher nicht Aktionair zu sein braucht, und 
übt durch diesen sein Stimmrecht aus. 
Dasselbe erstreckt sich stets auf ein Sechstheil der in der Generalversammlung 
vertretenen Stimmen. 
S. 6. 
Vom Jahre 1869. ab erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrathes als 
Ersatz für ihre Mühewaltung und Zeitversäumniß eine jährliche Tantieme im 
Gesammtbetrage von Einem halben Prozent desjenigen Ueberschusses, welchen der 
Reinertrag des Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens, nach Abrechnung der 
esetzlichen und statutenmäßigen Bezüge des Staats, über fünf Prozem für die 
Mttinanr ergiebt. Die Vertheilung unter die Mitglieder erfolgt nach dem Maaßstabe 
ihrer Gegenwart bei den Sitzungen, wobei der Vorsitzende für zwei Personen zählt. 
8.7 
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit das Königliche Handels- 
Jahrgang 1800. (Nr. 7478) 127 Mi-
	        
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