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Provinz Hannover, Canddrostei Osnabrück.
Osnabruͤcker Stadt-Obligation
der Anleihe von
fünfhundert Tausend Thalern
Littr. .. . . . .. M . . .. .
übr Thaler Preußisch Kurant.
(Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums tro.
Gesetz Samml. von 18. Stück ).
Der Magistrat der Stadt Osnabrück und der nach H. 71. der revidirten Han-
noverschen Städteordnung vom 24. Juni 1858. hierzu berufene mitunterzeichnete
Wortführer des Bürgervorsteher-Kollegiums beurkunden und bekennen hierdurch,
daß der Inhaber dieser Obligation von der Stadt Osnabrück ein derselben dar-
geliehenes Kapital vdo Thalern, geschribben . ..
............... Thalern Preußisch Kurant zu fordern hat.
Diese Summe bildet einen Theil der zu Kommunalbedürfnissen auf Grund
des Allerhöchsten Privilegiums vom . .ien ..... . . . . .. 1869. aufgenommenen
Obligationen-Anleihe von 500,000 Thalern.
Das Kapital wird mit vier vom Hundert verzinst und sind die Zinsen
am 31. Dezember jeden Jahres fällig. Sie werden nur gegen Rückgabe der zu
der Obligation jedes Mal für zehn Jahre ausgefertigten Kupons gezahlt, und
diese werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht vor dem Ablaufe der im
§. 3. des Gesetzes über die Verjährung persönlicher Klagen vom 22. September
1850. (Hannoversche Gesetz Samml. von 1850. S. 187.) bestimmten vierjährigen
Verjährungsfrist bei der städtischen Kasse zur Zahlung präsentirt werden. Jeder
Serie von Kupons wird eine Anweisung (Talon) beigegeben, Legen deren
Rückgabe die folgende Serie von Kupons an den Inhaber des Talons ver-
abfolgt wird.
Nach Tilgung der betreffenden Obligation werden auf präsentirte Talons
selbstverständlich neue Kupons nicht mehr ausgefertigt.
Erhebt der Inhaber der Obligation gegen die Aushändigung der Kupons
an den Talon--Inhaber Widerspruch, so wird bis zur gerichtlichen Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit des Besitzes der Obligation oder des Talons die Ausreichung
und Auszahlung der Kupons fistirt.
Die Tilgung der Anleihe, wozu jährlich mindestens Ein Prozent der aus-
gegebenen Obligationen und die Zinsen der eingelösten Obligationen verwandt
werden sollen, geschieht durch Ankauf oder Ausloosung der Obligationen.
Der Stadt steht das Recht zu, den Tilgungsfonds zu verstärken oder
au iidoch nicht vor dem Jahre 1880., die sämmtlichen dann noch nicht getilg-
ten Obligationen zu kündigen.
(Nr. 7480.) Die