Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(XNr. 7483.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Wegeverbandes des Amts Neuhaus a. d. Oste, Provinz Hannover, im 
Betrage von 50,000 Thalern. Vom 21. Juli 1869. 
Wir Wilhbelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von der Vertretung des Wegeverbandes des Amms Neuhaus 
a. d. Oste unterm 9. Juli und 11. November v. J. zur Beschleunigung des Aus- 
baues der Landstraße von Neuhaus nach Bülkau die Kontrahirung einer Anleihe 
beschlossen worden, wollen Wir auf den Antrag des gedachten Wegeverbandes: 
z diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
er Gläubiger unkündbare Obligationen in dem Betrage von 50,000 Thalern 
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der 
Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. und der Veroronung vom 17. September 1867. zur Aus- 
stellung von Obligationen zum Betrage von 50,000 Thalern, in Buchstaben: 
fünfzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: " ’ 
25,000 Thaler à 500 Thaler, 
15,000 à 200 
10,000 à 100 
= 50,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit 41 Prozent jährlich zu verzinsen 
und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 
1872. ab mit wenigstens jährlich 2000 Thalern zu tilgen sind, durch gegenwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen WVrrktng er. 
theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
7 bent die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu 
machen gt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht ubernommen wird, ist durch die 
Gesetz. Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 21. Juli 1869. 
(I. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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