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strecke erforderlich, oder die Unterhaltung des Leher Deiches schwieriger
machen sollte, so hat die freie Hansestadt Bremen hierfür dem Leher
Deichverbande eine angemessene, von der Königlich Preußischen
Deichbehörde festzustellende Entschädigung zu leisten.
4) Wenn in dem neuen Weserdeiche eine Einfahrt für Schiffe mittelst
einer Schleuse eingerichtet, oder wenn der anschließende Bremer-
havener Schlafdeich in seinem durch die Uebereinkunft vom 25. Mai
1861. vereinbarten Bestande nicht erhalten oder niedergelegt werden
sollte, so hat die freie Hansstant Bremen einen neuen Schlafdeich
zum Schutz der Leher Deich= und Sielacht in der nämlichen Höhe
und Stärke und mit angemessenen Anschlußpunkten zu schütten. Mit
Anlegung der Einfahrt durch den Weserdeich und mit Niederlegung
des jetzigen Schlafdeichs darf erst begonnen werden, nachdem der
neue Schlafdeich einen Winter über gelegen hat und bei der
Schauung von der Königlich Preußischen Deichbehörde genügend be-
funden worden ist.
Die künftige Schauung dieses Schlafdeichs, sowie des jetzigen
und resp. des neu zu errichtenden Weserdeichs innerhalb der ab-
getretenen Grundfläche, wird von den Königlich Preußischen und
den Bremischen Behörden gemeinschaftlich wahrgenommen,
e) An Stelle des von der Leher Chaussee neben dem Schlafdeiche nach
dem Außendeichslande führenden Fahrweges wird von der freien
Hansestadt Bremen unter den nämlichen Bedingungen, wie solche
hinsichtlich des jetzigen Fahrweges durch den Kaufkontrakt vom
IBer 1852. und durch die Uebereinkunft vom 25. Mai 1861.
heriett worden sind, ein neuer öffentlicher Fahrweg von 24 Fuß
reite mit einem Graben von 7 Fuß Breite uo eer Seite ange-
gtt und über den Weserdeich geführt. Dieser FAnitt mit einem
teinpflaster und bei dem Uebergange über den Weserdeich mit
einer wehrbaren Abfriedigung gegen das Leher Außendeichsland zu
versehen. Falls auf demselben ein Fußweg angelegt werden sollte,
ist die Breite auf 30 Fuß zu bringen.
Das Eizenthm des neuen Weges geht auf den Flecken Lehe
über, jedoch unbeschadet der von der freien gungekaat Bremen über-
nommenen Unterhaltungspflicht. Dagegen fällt nach Herstellung des
Weges und der Abfriedigung das Eigenthum an dem jetzigen Fahrwege,
soweit derselbe durch den neuen Weg überflüssig wird, an die freie
Hansestadt Bremen zurück, welche berechtigt ist, die an sie zurück-
efallene Strecke als Fahrweg aufzuheben. Die Schauung des
eges verbleibt den Leher Deichgeschworenen.
Artikel VIII.
Die Abwässerung der Abtretungsfläche im Nordwesten und Norden des
(Nr. 7600.) jetzi-