Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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strecke erforderlich, oder die Unterhaltung des Leher Deiches schwieriger 
machen sollte, so hat die freie Hansestadt Bremen hierfür dem Leher 
Deichverbande eine angemessene, von der Königlich Preußischen 
Deichbehörde festzustellende Entschädigung zu leisten. 
4) Wenn in dem neuen Weserdeiche eine Einfahrt für Schiffe mittelst 
einer Schleuse eingerichtet, oder wenn der anschließende Bremer- 
havener Schlafdeich in seinem durch die Uebereinkunft vom 25. Mai 
1861. vereinbarten Bestande nicht erhalten oder niedergelegt werden 
sollte, so hat die freie Hansstant Bremen einen neuen Schlafdeich 
zum Schutz der Leher Deich= und Sielacht in der nämlichen Höhe 
und Stärke und mit angemessenen Anschlußpunkten zu schütten. Mit 
Anlegung der Einfahrt durch den Weserdeich und mit Niederlegung 
des jetzigen Schlafdeichs darf erst begonnen werden, nachdem der 
neue Schlafdeich einen Winter über gelegen hat und bei der 
Schauung von der Königlich Preußischen Deichbehörde genügend be- 
funden worden ist. 
Die künftige Schauung dieses Schlafdeichs, sowie des jetzigen 
und resp. des neu zu errichtenden Weserdeichs innerhalb der ab- 
getretenen Grundfläche, wird von den Königlich Preußischen und 
den Bremischen Behörden gemeinschaftlich wahrgenommen, 
e) An Stelle des von der Leher Chaussee neben dem Schlafdeiche nach 
dem Außendeichslande führenden Fahrweges wird von der freien 
Hansestadt Bremen unter den nämlichen Bedingungen, wie solche 
hinsichtlich des jetzigen Fahrweges durch den Kaufkontrakt vom 
IBer 1852. und durch die Uebereinkunft vom 25. Mai 1861. 
heriett worden sind, ein neuer öffentlicher Fahrweg von 24 Fuß 
reite mit einem Graben von 7 Fuß Breite uo eer Seite ange- 
gtt und über den Weserdeich geführt. Dieser FAnitt mit einem 
teinpflaster und bei dem Uebergange über den Weserdeich mit 
einer wehrbaren Abfriedigung gegen das Leher Außendeichsland zu 
versehen. Falls auf demselben ein Fußweg angelegt werden sollte, 
ist die Breite auf 30 Fuß zu bringen. 
Das Eizenthm des neuen Weges geht auf den Flecken Lehe 
über, jedoch unbeschadet der von der freien gungekaat Bremen über- 
nommenen Unterhaltungspflicht. Dagegen fällt nach Herstellung des 
Weges und der Abfriedigung das Eigenthum an dem jetzigen Fahrwege, 
soweit derselbe durch den neuen Weg überflüssig wird, an die freie 
Hansestadt Bremen zurück, welche berechtigt ist, die an sie zurück- 
efallene Strecke als Fahrweg aufzuheben. Die Schauung des 
eges verbleibt den Leher Deichgeschworenen. 
  
Artikel VIII. 
Die Abwässerung der Abtretungsfläche im Nordwesten und Norden des 
(Nr. 7600.) jetzi-
	        
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