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b) für die Eintragung einer Pfandverschreibung in das gerichtliche Protokoll-
buch (Hypothekenprotokoll)
und zwar in den Fällen zu a. und b. einschließlich der Konfirmation und der
sonst dabei vorkommenden Nebengeschäfte.
Für die Eintragung einer Cession oder sonstigen Veränderung in das ge-
richtliche Protokollbuch (Prothrenprobokollh, einschließlich der dabei vorkommen-
den Nebengeschäfte, wird der Sätze zu B. erhoben.
Für die Löschung (Kassirung) im gerichtlichen Protokoll werden Kosten
nicht berechnet.
Artikel IX.
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle zur Zeit der Ver-
kündung deselben noch nicht eingeforderten Gerichtskosten.
ie in dem gegenwärtigen, sowie in früher ergangenen Gesetzen oder Ver-
ordnungen enthaltenen Vorschriften, durch welche einzelne Bestimmungen des
Gesetzes vom 10. Mai 1851. und des dazu gehörigen Tarifs abgeändert oder
ergänzt worden sind, treten an die Stelle dieser Bestimmungen überall da, wo
auf letztere in den Gesetzen, insbesondere auch in denjenigen vom 11. und
12. Mai 1851. über die Erhebung der Gebühren der Notare und Rechtsanwalte,
verwiesen ist. ·
« Artikel X.
Der Justizminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. März 1870.
——
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.
Redigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).