Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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zeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der 
Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn alljährlich einmal aeuuich 
aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist 
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein) so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der 
Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion 
öffentlich bekannt zu machen ist. 
S. S. 
Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener Obligationen erfolgt 
im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den für das Aufgebot von Privat. 
Urkunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Zinskupons und Talons können 
weder aufgeboten, noch mortifizirt werden) jedoch soll demjenigen, welcher den 
Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (I. 2.) bei der König- 
lichen Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz in glaubhafter Weise dar- 
thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis 
dahm nicht zum Vorschein gekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
S. 9. 
Die in den §#. 4. 5. und 7. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staatsanzeiger oder 
die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und durch eine auswärtige Zeitung. 
Zu Urkund dieses haben wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus.- 
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder 
Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu 
machen. 
Gegeben Berlin, den 28. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. Camphausen. 
(Nr. 7042) 42 Schema l.
	        
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