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zeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der
Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn alljährlich einmal aeuuich
aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein) so erlischt ein jeder
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der
Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion
öffentlich bekannt zu machen ist.
S. S.
Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener Obligationen erfolgt
im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den für das Aufgebot von Privat.
Urkunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Zinskupons und Talons können
weder aufgeboten, noch mortifizirt werden) jedoch soll demjenigen, welcher den
Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (I. 2.) bei der König-
lichen Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz in glaubhafter Weise dar-
thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis
dahm nicht zum Vorschein gekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt
werden.
S. 9.
Die in den §#. 4. 5. und 7. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staatsanzeiger oder
die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und durch eine auswärtige Zeitung.
Zu Urkund dieses haben wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus.-
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder
Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu
machen.
Gegeben Berlin, den 28. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. Camphausen.
(Nr. 7042) 42 Schema l.