Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§5  3.  Staatsgebiet.  §  4.  Rechtliche  Stellung  des  Staatsoberhauptes.  5

zu  entrichten.  Ist  keine  Entschädigung  gezahlt,  so  geschieht  die  Rückgabe
  unentgeltlich  (§  2).

Die  obere  Leitung  der  Landesvermessung  ist  in  Preußen  dem  Zentraldirektorium
  der  Vermessungen  (Satzungen  1.  Mai  1901)  übertragen,
dessen  Vorsitzender  der  Chef  des  Generalstabes  der  Armee  ist.

§  4.  Rechtliche  Stellung  des  Staatsoberhauptes.

Vom  Könige.  (Vl.  Tit.  III.  Art.  43  —59.)

Die  Rechtsstellung  des  Königs  wird  in  dem  dritten  Titel  der
preußischen  Verfassungsurkunde  behandelt,  jedoch  nicht  erschöpfend,  da  nicht
alle  Königlichen  Rechte  in  Titel  3  aufgezählt  sind.  Gemäß  Art.  109
VU.  stehen  dem  Könige  auch  alle  diejenigen  Befugnisse  zu,  welche  er
nach  älteren  Gesetzen  hat,  sofern  sie  nicht  ausdrücklich  in  der  Verfassungsurkunde
  aufgehoben  sind.

Der  König  ist  das  Staatsoberhaupt,  als  solcher  souverän  und  von
Gottes  Gnaden  d.  h.  die  Königliche  Macht  ist  selbständig  und  ursprünglich.
  Er  ist  unverletzlich,  sakrosankt,  infolge  dessen  kann  er  für  Regierungsoder
  Privathandlungen  nicht  zur  Rechenschaft  gezogen  werden.  Er  selbst
ist  einerseits  vom  Strafrecht  eximiert,  genießt  anderseits  erhöhten  Strafschutz.
  Angriffe  gegen  die  Person  des  Königs  werden  bestraft  nach  den
§§  80,  94,  95,  98  St  GB.  Vollstreckungshandlungen  gegen  den  König
sind  ausgeschlossen.  Er  genießt  Befreiung  von  Landes=  und  Kommunalabgaben,
  Stempel  und  Gebühren,  von  der  Militärpflicht,  Einquartierungslast,
  Naturalleistungen  für  das  Heer,  Telegraphengebühren.

Regierungsrechte  des  Königs.

Die  Ausübung  der  Regierungsrechte  ist  an  gewisse  Formen  und
Schranken  gebunden,  welche  die  Verfassung  näher  bestimmt.  Deshalb
hat  der  König  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern  das  eidliche
Gelöbnis  zu  leisten,  die  Verfassung  des  Königreichs  fest  und  unverbrüchlich
  zu  halten  und  in  Übereinstimmung  mit  derselben  und  den
Gesetzen  zu  regieren  (Art.  54  Abs.  2  Vll).  1)  Alle  Regierungsakte
des  Königs  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  eines
Ministers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.  Staatsrechtlich
  d.  h.  den  Staat  verpflichtend  und  verbindend  wird  erst  der
Wille  des  Königs,  wenn  der  Wille  der  hierfür  verantwortlichen  Minister
sich  ihm  anschließt  (vgl.  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht.  Bd.  1,  S.  294
bis  316).  Die  ministerielle  Verantwortung  ist  staatsrechtlicher  Natur,
sie  erstreckt  sich  nicht  nur  darauf,  ob  die  Regierungshandlung  den  Gesetzen
  entspricht,  sondern  auch,  ob  sie  zweckmäßig  ist.  Bei  Neubildung
des  Ministeriums  kann  sowohl  das  abtretende  wie  das  neue  Ministerium
die  Gegenzeichnung  vornehmen.  Die  Entlassung  eines  Ministers  kann
ohne  Gegenzeichnung  erfolgen.

1)  Die  früher  beim  Regierungsantritt  üblichen  Erbhuldigungen  wurden  seit  der
Verfassung  obsolet.  Indes  behielt  sich  König  Wilhelm  I.  in  seiner  Proklamation
vom  3.  Juli  1861  (Staatsanz.  Nr.  166)  das  Recht  auf  dieselben  allen  Nachfolgern
in  der  Krone  vor;  er  setzte  aber  an  Stelle  derselben  die  seit  König  Friedrich  I.
nicht  mehr  vorgenommene  feierliche  Krönung.  S.  Arndt,  VU.  Anm.  3  zu  Art.  ö4,
Schwartz  S.  158.