Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg. 
Dalon 
zur 
Kreis-Obligation des Wanzlebener Kreises 
III. Emission. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obli- 
gation des Wanzlebener Kreises III. Emission 
Littr. . . . .. MÆ . . .. über Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die .# Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18 bei der Kreis- 
Kommnmnalkasse zu Wanzleben. 
Wanzleben, den nn 18.. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Wanzlebener Kreise. 
N. N. N. N 
Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Kommission können mit 
Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon 
mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen 
werden. 
  
(Nr. 7722.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Juli 1870., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung von Kreis-Chausseen 
im Kreise Wreschen, Regierungsbezirk Posen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise 
Wreschen, im Regierungsbezirk Posen, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau der 
Straßen a) von Wreschen bis an die Kreisgrenze bei dem Vorwerke Sokolowko 
in der Richtung auf Gnesen, und b) von Wulka bis an die Gnesener Kreisgrenze 
in der Richtung auf Mielzyn, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
Wreschen das ropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen 
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter- 
haltungs. Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chaufseen bestehenden 
Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Wreschen 
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das 
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats. 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung 
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- 
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem 
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen 
der Chausseepolizei Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung hommen. 
er 
 
	        
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