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Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg.
Dalon
zur
Kreis-Obligation des Wanzlebener Kreises
III. Emission.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obli-
gation des Wanzlebener Kreises III. Emission
Littr. . . . .. MÆ . . .. über Thaler à fünf Prozent Zinsen
die .# Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18 bei der Kreis-
Kommnmnalkasse zu Wanzleben.
Wanzleben, den nn 18..
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Wanzlebener Kreise.
N. N. N. N
Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Kommission können mit
Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon
mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen
werden.
(Nr. 7722.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Juli 1870., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung von Kreis-Chausseen
im Kreise Wreschen, Regierungsbezirk Posen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise
Wreschen, im Regierungsbezirk Posen, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau der
Straßen a) von Wreschen bis an die Kreisgrenze bei dem Vorwerke Sokolowko
in der Richtung auf Gnesen, und b) von Wulka bis an die Gnesener Kreisgrenze
in der Richtung auf Mielzyn, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise
Wreschen das ropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs. Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chaufseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Wreschen
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats.
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung hommen.
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