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Nr. 129. 1914.
2. Die Militärpflichtigen sind aufzufordern, sich in der Zeit vom 1.
3.
bis 16. Dezember 1914 zur Rekrutierungsstammrolle anzumelden.
Von den mit der Führung der Zidvilstandsregister betrauten Behörden
und Personen sind die nach § 46, 7 a und b der Wehrordnung
anzufertigenden Auszüge aus dem Geburts- oder Sterberegister den
zuständigen Stellen zum 1. Dezember 1914 zu übersenden.
. Für den Beginn des Musterungsgeschäfts ist der 2. Januar 1915
in Aussicht zu nehmen.
In Vertretung: v. Wandel.