Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr.  129.  1914.

2.  Die  Militärpflichtigen  sind  aufzufordern,  sich  in  der  Zeit  vom  1.

3.

bis  16.  Dezember  1914  zur  Rekrutierungsstammrolle  anzumelden.
Von  den  mit  der  Führung  der  Zidvilstandsregister  betrauten  Behörden
und  Personen  sind  die  nach  §  46,  7  a  und  b  der  Wehrordnung
anzufertigenden  Auszüge  aus  dem  Geburts-  oder  Sterberegister  den
zuständigen  Stellen  zum  1.  Dezember  1914  zu  übersenden.

.  Für  den  Beginn  des  Musterungsgeschäfts  ist  der  2.  Januar  1915

in  Aussicht  zu  nehmen.
In  Vertretung:  v.  Wandel.