Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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So  lange  etwas  Anderes  nicht  nachgewiesen  ist,  wird  in  vorgedachten  Fällen  angenommen,
daß  sämmtliche  Antheile  gleich  sind.

&  20.  Die  Wählbarkeit  wird  außer  den  §  4  bemerkten  Voraussetzungen  ferner  dadurch
bedingt,  daß  der  zu  Erwählende  an  Grundsteuern  von  ihm  eigenthümlich  zugehörigen  inländischen
  Grundstücken  oder  an  directen  Personallandesabgaben  oder  an  beiden  zusammen
wenigstens

zehn  Thaler
jährlich  entrichtet  (vergl.  übrigens  §  5).

Bei  Berechnung  dieses  Steuerbetrags  leiden  die  Vorschriften  im  §  19,  Abs.  2  und  3

analoge  Anwendung.

&  21.  Bei  dem  §§  1  8  und  20  vorgeschriebenen  Census  sind  die  Ansätze  der  Steuercataster
  zum  Grunde  zu  legen  und  ist  jede  Steuereinheit  zu  neun  Pfennigen  zu  veranschlagen.

II.  Vom  Wahlverfahren.
A.  Allgemeine  Vorschriften.

&  22.  Die  Veranstaltung  von  Landtagswahlen  wird  vron  dem  Ministerium  des  Innern
angeordnet.

&  23.  Zum  Zwecke  der  Wahlen  sind  stets  übersichtliche  Listen  der  Stimmberechtigten
zu  halten.  Dieß  geschieht,  soviel  die  Wahlen  zur  ersten  Kammer  anlangt,  für  jeden  der  fünf
Kreise  durch  den  Kreisvorsitzenden,  beziehendlich  den  Landesältesten  der  Oberlausitz,  in  Betreff
der  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  für  jeden  Ort  durch  den  Stadtrath  oder  Gemeindevorstand.

Jeder  Betheiligte  kann  von  diesen  Listen  Einsicht  verlangen.

&  24.  Veränderungen,  welche  in  der  Stimmberechtigung  vorkommen,  sind  in  den  Wahllisten
  nachzutragen.

Insbesondere  sind  letztere  im  Juni  jeden  Jahres  einer  Revision  zu  unterwerfen.

§  25.  Wer  seine  Stimmberechtigung  auf  Steuerentrichtung  außerhalb  seines  Wohnorts
zu  gründen  gemeint  ist,  hat  dieß  zur  Berücksichtigung  bei  Führung  der  Listen  anzuzeigen  und
den  nöthigen  Nachweis  beizubringen.

§#  26.  Bis  zum  Ende  des  siebenten  Tages  nach  dem  Abdrucke  des  Wahlausschreibens
in  der  Leipziger  Zeitung  steht  jedem  Betheiligten  frei,  gegen  die  Wahlliste  bei  dem  mit  deren
Führung  beauftragten  Organe  Einspruch  zu  erheben,  über  welchen  dann  innerhalb  der  nächsten
vierzehn  Tage  nach  §  6,  Abs.  1  zu  entscheiden  ist.

Nach  Ablauf  dieser  vierzehn  Tage  sind  die  Wahllisten  für  die  dabei  betheiligten  Orte
oder  Kreise  zu  schließen  und  alle  Personen,  welche  darin  nicht  eingetragen  sind,  können  an  der
ausgeschriebenen  Wahl  nicht  Theil  nehmen.

1868.  183