Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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G.  12.
Erzshungen  Erhöhungen  und  Erniedrigungen  werden  ebenso  beantragt  und  angenom-Wn
  men,  wie  neue  Versicherungen.  Die  Provinzial=  oder  General-Direktion  kann  in
Fällen  dieser  Art  eine  neue  Deklaration  verlangen.

.  13.
Dauer  der  Ist  eine  kürzere  Zeit  nicht  vereinbart,  so  gilt  der  Versicherungsvertrag  auf
Versicherung.  ein  Jahr.  Derselbe  erreicht  mit  der  letzten  Stunde  desjenigen  Tages,  welcher  in
der  Polize  als  der  letzte  der  Versicherung  vermerkt  ist,  sein  Ende.  Wird  aber
ein  der  gezahlten  Prämie  gleichkommender  Betrag  als  neue  Prämie  vor  dem
Eintritte  dieses  Tages  eingezahlt  und  ohne  Vorbehalt  angenommen,  so  gilt  der
Vertrag  auf  die  Zeit  eines  Jahres  stillschweigend  verlängert.

K.  14.
«  Wenn  der  Versicherte  in  Absicht  seiner  Immobiliarversicherung  aus  der
d  .2  landschaftlichen  Feuersozietät  ausgeschlossen  wird,  so  wird  er  dadurch  glichretig
*  auch  aus  der  Gesellschaft  für  Mobiliarversicherung  ausgeschlossen.  Außerdem
a)  Aus.  nit  die  Ausschließung  ein:
!•r•n*n—]  a)  wenn  der  Versicherte  bei  Nachsuchung  der  Versicherung  wissentlich  falsche
Angaben  gemacht  hat;

b)  wenn  die  versicherten  Gegenstände  auch  anderweit  versichert  sind,  oder
wenn  in  den  Gebäuden,  in  welchen  dieselben  aufbewahrt  werden,  sich
auch  solche  Gegenstände  befinden)  welche  zur  Versicherung  bei  der  landschaftlichen
  Feuersozietät  geeignet  und  dennoch  anderweit  versichert  sind;

c)  wenn  die  versicherten  Gegenstände  ohne  Genehmigung  der  Provinzialdirektion
  aus  dem  im  Versicherungsantrage  resp.  in  der  Deklaration  als
Aufbewahrungsort  bezeichneten  Gebäude  entfernt  und  auf  länger  als
acht  Tage  in  feuergefährlichen  Gebäuden  wieder  untergebracht  werden.
Mit  der  nachträglich  ertheilten  Genehmigung  triti  die  Versicherung  aber

wieder  in  Kraft,

4)  wenn  der  Versicherte  sich  der  nach  F.  19.  zulässigen  Revision  beharrlich
entzieht.

In  allen  Fällen  der  Ausschließung  ist  die  gezahlte  Prämie  der  Sozietät

verfallen  und  der  Ausgeschlossene  hat  kein  Recht,  dieselbe  ganz  oder  theilweise

urückzufordern  oder  für  einen  Brandschaden,  welcher  sich  nach  der  hinsichtlich  der

Immdbiliarverft  gicherung  erfolgten  Ausschließung  oder,  in  den  Fällen  a.  bis  d.,

nach  der  der  Ausschließung  zum  Grunde  liegenden  Handlung  ereignet  hat,  eine

Vergütung  zu  verlangen,  ohne  daß  es  eines  vorherigen  Ausspruchs  der  Ausschließung
  bedarf.  v.

l

b)  durch  Unter-  Nach  einem  Brande  vermindert  sich  die  Versicherung  um  den  Betrag  der
Eihtt  Brandentschädigung.  Uebersteigt  diese  Z  der  ersten,  so  ist  die  Verscherung  mit
dem  Tage  des  Brandes  erloschen  und  die  gezahlte  Prämie  verfallen.  K