Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 16. 
Ermäßigungen und Kündigungen stehen dem Versicherten vierteljährlich zu, c) durch Kündi- 
wobei das Viertelsahr von dem Anfangstage der Versicherung (F. 11.) gerechnet dung. 
wird. Werden sie aber nicht bis zum vorletzten Tage des vorangehenden Viertel- 
jahrs angezeigt, so bleibt die Versicherung für das nächste Vierteljahr bestehen. 
S. 17. 
Mit dem freiwilligen oder gezwungenen Ausscheiden aus der Sozietät, nugemeine 
# der Ausscheidende jeden Anspruch an die Kassenbestände und Fonds siolheot nus- 
elben. 
S. 18. 
Tritt in Beziehung auf die versicherten Gegenstände eine Veränderung der Veränderungen 
in dem Versicherungsantrage resp. in der Deklaration angegebenen Verhälinisse, 
namentlich ein nicht durch Erbrecht herbeigeführter Wechsel in der Person des gerstände. 
Eigenthümers oder eine solche Veränderung ein, durch welche die von der So- 
zietät übernommene Gefahr vermehrt wird, so ist der Versicherte verpflichtet, 
dem Kreiskommissarius davon sofort Anzeige zu machen, welcher demnächst des- 
halb an die Provinzialdirektion zu berichten hat. Der Generaldirektion steht es 
sodann zu, die Prämie von dem Tage der eingetretenen Veränderung zu erhöhen 
oder auch die Versicherung aufzuheben und deren Endtermin zu bestimmen. 
K 19. 
Die Sozietät ist berechtigt, zu jeder Zeit von dem Versicherten die Vor- 
legung einer neuen Deklaration zu verlangen und, wenn der Aufforderung in 
vier Wochen nicht entsprochen wird, bis zur Vorlegung der Deklaration die Ver- 
sicherung zu suspendiren, auch jederzeit allgemeine oder spezielle Revisionen vor- 
zunehmen und nach dem Resultate derselben die Prämie anderweit festzusetzen. 
KC. 20. 
Die Sozietät versichert und vergütet jeden Schaden, welcher durch Brand Sghadesver. 
und Blisschlag mag der letztere gezündet haben oder nicht, durch Löschungs- Aung. ber- 
maßregeln und die nothwendige Ausräumung der Gebäude verursacht wird und 5 üsang F 
in Vernichtung, Beschädigung oder darin besteht, daß hierbei versicherte Gegen- 
stände abhanden gekommen. 
Bei Explosionen gehört nur ein daraus entspringender Feuerschaden zur 
Versicherung und Vergütung. 
  
K. 21. 
Auch die durch einen Krieg veranlaßten Feuerschäden werden vergütet. 
Jedoch dürfen während der Zeit eines Krieges, d. h. von der Zeit dek ergangenen 
Kriegserklärung oder von der Zeit, daß die Truppen ins Feld gerückt find, bis 
(Tr. 7805.) zur
	        
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