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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. II. —
(Nr. 7813.) Allerhöchster Erlaß vom 12. April 1871., betreffend die Verleihung des Rechts
zur Erhebung des Chausseegeldes an den Kreis Lübbecke, Regierungsbezirk
Minden, für die Kreis-Chausseen von Oldendorf durch Getmold nach
Destel und von Levern über Westrup nach Wehdem.
A#-# Ihren Bericht vom 7. April d. J. will Ich dem anbei zurückerfolgenden
Beschlusse der Stände des Kreises Lübbecke, im Negierungsbezirte Minden, vom
15. Februar 1871. wegen fernerer chausseemäßiger Unterhaltung der Kreisstraßen
von Oldendorf durch Getmold nach Destel und von Levern über Westrup nach
Wehdem Meine Genehmigung ertheilen und zugleich dem Kreise Lübbecke gegen
Uebernahme dieser chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur 2
hebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von H# angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
geld. Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 12. April 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
den Minister des Innern und den Finanzminister.
Jahrgang 1871. (Nr. 7813—7314.) 25 (Nr. 7814.)
Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1871.