Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Vierter  Abschnitt.  Umfang  der  Gefahr.  Artikel  824—857.
Fünfter  Abschnitt.  Umfang  des  Schadens.  Artikel  858—885.
Sechster  Abschnitt.  Bezahlung  des  Schadens.  Artikel  886—898.
Siebenter  Abschnitt.  Aufhebung  der  Versicherung  und  Rückzahlung  der  Prämie.
Artikel  899—905.
Zwölfter  Titel.  Von  der  Verjährung.  Artikel  906—911.