Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Vierter  Abschnitt.  Erfüllung  der  Handelsgeschäfte.  Artikel  324—336.
Zweiter  Titel.  Vom  Kauf.  Artikel  337—359.
Dritter  Titel.  Von  dem  Commissionsgeschäfte.  Artikel  360—378.
Vierter  Titel.  Von  dem  Speditionsgeschäfte.  Artikel  379—389.
Fünfter  Titel.  Von  dem  Frachtgeschäfte.
Erster  Abschnitt.  Vom  Frachtgeschäfte  überhaupt.  Artikel  390—421.
Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Frachtgeschäfte  der  Eisenbahnen  insbesondere.  Artikel
  422—431.

Fünftes  Vuch.
Vom  Seehandel.

Erster  Titel.  Allgemeine  Bestimmungen.  Artikel  432—449.
Zweiter  Titel.  Von  dem  Rheder  und  von  der  Rhederei.  Artikel  450—477.
Dritter  Titel.  Von  dem  Schiffer.  Artikel  478—527.
Vierter  Titel.  Von  der  Schiffsmannschaft.  Artikel  528—556.
Fünfter  Titel.  Von  dem  Frachtgeschäfte  zur  Beförderung  von  Gütern.  Artikel  557
bis  664.
Sechster  Titel.  Von  dem  Frachtgeschäfte  zur  Beförderung  von  Reisenden.  Artikel
  665—679.
Siebenter  Titel.  Von  der  Bodmerei.  Artikel  680—701.
Achter  Titel.  Von  der  Haverei.
Erster  Abschnitt.  Große  (gemeinschaftliche)  Haverei  und  besondere  Haverei.  Artikel
  702—735.
Zweiter  Abschnitt.  Schaden  durch  Zusammenstoß  von  Schiffen.  Artikel  736
bis  741.
Neunter  Titel.  Von  der  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.  Artikel  742—756.
Zehnter  Titel.  Von  den  Schiffsgläubigern.  Artikel  757—781.
Elfter  Titel.  Von  der  Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschifffahrt.
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Grundsätze.  Artikel  782—809.
Zweiter  Abschnitt.  Anzeigen  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages.  Artikel  810—815.
Dritter  Abschnitt.  Verpflichtungen  des  Versicherten  aus  dem  Versicherungsvertrage.
Artikel  816—823.