Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7840.) Statut der Wiesengenossenschaft des Vinxthales unterhalb der Ortschaft Gön- 
nersdorf im Kreise Ahrweiler. Vom 5. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen r 
perordnen Behufs Verbesserung der in dem Gemeindebanne von Gönnersdorf, 
Kreis Ahrweiler, unterhalb der genannten Ortschaft im Vinrthale gelegenen 
Wiesen, nach Anhörung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl versiben 
entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. G5 57. 
Geset= Samal. für 1843. S. 51.) und des Gesetzes vom 11. Mai 1853. 
Art. 2. (Gesetz Samml. für 1853. S. 182.)), was folgt: 
K 1. 
Die Besttzer der in dem Gemeindebanne Gönnersdorf, Kreis Ahrweiler, 
gelegenen Wiesen, welche in dem Situationsplane des Wiesenbaumeisters Knipp 
zu Adenau vom Monate Juli 1869. nebst dem dazu gehörigen Katasterauszuge 
vom 18. Juli 1869. mit einer Fläche von 73 Morgen 18 Quadratruthen 
26 Quadratfuß verzeichnet sind, werden zu einem Verbande unter dem Namen: 
Wiesengenossenschaft des Vinxthales unterhalb der Ort- 
schaft Gönnersdorf“ 
S um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent- und Bewässerung zu 
verbessern. 
Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizll bei seinem jedes- 
maligen Vorsteher. . 
Alle zu diesem Zwecke erforderlichen, im Plane des Wiesenbaumeisters 
angegebenen Anlagen werden auf gemeinschaftliche Kosten angefertigt und unter- 
halten. Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenprzellen durch Planirung, Düngung u. s. w. bleibt den Eigenthümern 
überlassen, jedoch haben sie dabei den Anordnungen des Wieserworsteters C. 5.) 
in Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten. 
K. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
laten wechen von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen auf- 
ebracht. 
8 Der Bürgermeister setzt die Hebeliste auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitung 
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten nach 
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
.r. 7840.) nach
	        
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