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vorläufig für die Stelle in Aussicht genommen werden, an Orten ihrer früheren
Wirksamkeit Zuverlässigeres zu erkunden.
Auch haben dem Kirchenvorstande zur Förderung seiner Aufgabe die
Kirchenbehörden jede erbetene Unterstützung innerhalb ihrer Zuständigkeit bereit-
willig zu gewähren.
Der Kirchenregierung bleibt es übrigens vorbehalten, zu den Verhandlun-
gen — hier, wie bezüglich des S. 11. — an Stelle des Superintendenten oder
neben demselben einen besonderen Bevollmächtigten zu beauftragen) auch diesen
und den Superintendenten mit näherer Anweisung für die Verhandlungen zu
versehen. .8.
Sind die Vorbereitungen (§. 7.) beendet, so hat zunächst der Kirchenvorstand
eine Auswahl zu treffen. Dieselbe erfolgt mittelst schriftlicher Stimmgebung in
einer unter dem Vorsitze eines Bevollmächtigten der Kirchenregierung abzuhalten-
den Sitzung des Kirchenvorstandes, an welcher jedoch Gehülfen eines Pfarrgeist-
lichen, welche nach besonderer Anordnung der Kirchenregierung statt desselben in
den Kirchenvorstand eingetreten sind, und die in Vakanzfällen oder in Fällen
dauernder Behinderung von der Kirchenregierung benannten stellvertretenden Geist-
lichen niemals, auch in Kirchengemeinden, in welchen mehrere Pfarrstellen bestehen,
die Inhaber nachfolgender Stellen dann nicht theilzunehmen haben, wenn die Be-
setzung einer vorhergehenden Stelle in Frage steht.
F. 9.
Entscheidet sich sodann der Kirchenvorstand mit Stimmeneinhelligkeit für
eine Person aus der Zahl der nach F. 5. im vorliegenden Falle überhaupt Wähl-
baren und wird dagegen innerhalb einer vom Kirchenvorstande vorzuschreibenden
Frist nicht wenigstens von drei wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern (vergl.
. 11.) beim Kirchenvorstande Widerspruch erhoben) so gilt diese Person ohne
Weiteres als für die Stelle erwählt. Trifft der Kirchenvorstand aber eine solche
einhellige Entscheidung nicht, oder wird dagegen solcher Widerspruch erhoben, so
hat der Kirchenvorstand drei geeignete Personen zu benennen, unter welchen die
Kirchengemeinde auswählt.
Kann oder will er drei geeignete Personen nicht benennen, so ist hiervon
dem Landeskonsistorium Anzeige zu machen) welches solchenfalls berechtigt ist,
die Benennung des Kirchenvorstandes zu ergänzen, beziehungsweise zu ersetzen.
Macht dasselbe von dieser Befugniß keinen Gebrauch, so hat die Kirchengemeinde
unter den nach F. 5. im vorliegenden Falle überhaupt Wählbaren freie Auswahl,
unbeschadet übrigens der Zulässigkeit einer die Wahl nicht beschränkenden Empfeh-
lung der einen oder anderen Person Seitens der Kirchenregierung oder des
Kirchenvorstandes. 10
Die nach §. 9. Benannten oder Empfohlenen können zur Abhaltung eines
sonn-- oder festtäglichen Hauptgottesdienstes und einer Katechisation vor der
Kirchengemeinde, bevor diese wählt, aufgefordert werden, falls der Kirchenvorstand
dies für zweckmäßig erachtet. "
(Tr. 7769) 1“ S. 11.