Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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vorläufig für die Stelle in Aussicht genommen werden, an Orten ihrer früheren 
Wirksamkeit Zuverlässigeres zu erkunden. 
Auch haben dem Kirchenvorstande zur Förderung seiner Aufgabe die 
Kirchenbehörden jede erbetene Unterstützung innerhalb ihrer Zuständigkeit bereit- 
willig zu gewähren. 
Der Kirchenregierung bleibt es übrigens vorbehalten, zu den Verhandlun- 
gen — hier, wie bezüglich des S. 11. — an Stelle des Superintendenten oder 
neben demselben einen besonderen Bevollmächtigten zu beauftragen) auch diesen 
und den Superintendenten mit näherer Anweisung für die Verhandlungen zu 
versehen. .8. 
Sind die Vorbereitungen (§. 7.) beendet, so hat zunächst der Kirchenvorstand 
eine Auswahl zu treffen. Dieselbe erfolgt mittelst schriftlicher Stimmgebung in 
einer unter dem Vorsitze eines Bevollmächtigten der Kirchenregierung abzuhalten- 
den Sitzung des Kirchenvorstandes, an welcher jedoch Gehülfen eines Pfarrgeist- 
lichen, welche nach besonderer Anordnung der Kirchenregierung statt desselben in 
den Kirchenvorstand eingetreten sind, und die in Vakanzfällen oder in Fällen 
dauernder Behinderung von der Kirchenregierung benannten stellvertretenden Geist- 
lichen niemals, auch in Kirchengemeinden, in welchen mehrere Pfarrstellen bestehen, 
die Inhaber nachfolgender Stellen dann nicht theilzunehmen haben, wenn die Be- 
setzung einer vorhergehenden Stelle in Frage steht. 
F. 9. 
Entscheidet sich sodann der Kirchenvorstand mit Stimmeneinhelligkeit für 
eine Person aus der Zahl der nach F. 5. im vorliegenden Falle überhaupt Wähl- 
baren und wird dagegen innerhalb einer vom Kirchenvorstande vorzuschreibenden 
Frist nicht wenigstens von drei wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern (vergl. 
. 11.) beim Kirchenvorstande Widerspruch erhoben) so gilt diese Person ohne 
Weiteres als für die Stelle erwählt. Trifft der Kirchenvorstand aber eine solche 
einhellige Entscheidung nicht, oder wird dagegen solcher Widerspruch erhoben, so 
hat der Kirchenvorstand drei geeignete Personen zu benennen, unter welchen die 
Kirchengemeinde auswählt. 
Kann oder will er drei geeignete Personen nicht benennen, so ist hiervon 
dem Landeskonsistorium Anzeige zu machen) welches solchenfalls berechtigt ist, 
die Benennung des Kirchenvorstandes zu ergänzen, beziehungsweise zu ersetzen. 
Macht dasselbe von dieser Befugniß keinen Gebrauch, so hat die Kirchengemeinde 
unter den nach F. 5. im vorliegenden Falle überhaupt Wählbaren freie Auswahl, 
unbeschadet übrigens der Zulässigkeit einer die Wahl nicht beschränkenden Empfeh- 
lung der einen oder anderen Person Seitens der Kirchenregierung oder des 
Kirchenvorstandes. 10 
Die nach §. 9. Benannten oder Empfohlenen können zur Abhaltung eines 
sonn-- oder festtäglichen Hauptgottesdienstes und einer Katechisation vor der 
Kirchengemeinde, bevor diese wählt, aufgefordert werden, falls der Kirchenvorstand 
dies für zweckmäßig erachtet. " 
(Tr. 7769) 1“ S. 11. 
 
	        
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