Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1917. 
JNr. 9. 6 
Inbalt: Ministerialverordnung über die Einfuhr von Schal- und Krustentieren sowie Zubereitungen 
« von diesen Tieren. S. 33. — Ministerialverordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochen- 
erzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stofsen. S. 84. — 
Ministerialverordnung über die Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschließlich der 
Trichinenschau. S. 84. — Ministerialbekanntmachung über Genehmigung der Stiftung der 
Firma Ernst Gnglänbder in Berga an der Elster. S. 35. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Deichs-Sesesölatt. S. 35. — Fnhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche 
eich. S. 86. 
  
  
  
(Nr. 35.) Ministerialverordnung vom 17. Februar 1917 über die Einfuhr von Schal= und 
Krustentieren sowie Zubereitungen von diesen Tieren. 
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einfuhr von Schal- 
und Krustentieren sowie Zubereitungen von diesen Tieren vom 14. Februar 1917 
(Reichs-Gesetzblatt S. 129) bestimmen wir: 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
Weimar, den 17. Februar 1917. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
1917. 
Ausgegeben in Geimar am 6. März 1917. 10
	        
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