Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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g. 26. 
Kosten. 
Die Kosten des Darlehnsgeschäfts hat der Darlehnsnehmer unter Anrech- 
nung des nach F. 11. geleisteten Kostenvorschusses zu tragen, und zwar: 
1) für die Taxen ein Pauschquantum von Prozent der Beleihungssumme, 
mindestens aber von fünf Thalern, 
2) für die auszufertigenden Pfandbriefe eine Gebühr von 24 Thalern pro 
Mille nebst dem Betrage der zu verwendenden Stempel, 
3) für die hypothekarische Eintragung und Ausreichung der Pfandbriefe, 
sowie für die sonstigen beim Gerichte erwachsenden Kosten nach der ge- 
richtlichen Sportelrechnung. 
Außerdem hat der Antragsteller für die Beköstigung des Taxkommissarius 
während des Taxgeschäftes, und für freie An- und Nütkfuhr Sorge zu tragen. 
C. Von den Pfandbriefen. 
§. 27. 
Ausfertigung und Ausreichung. 
Die Pfandbriefe des Pommerschen Landkreditverbandes werden von den 
Departementsdirektionen nach anliegendem Muster A. in Apoints von 25, 50, 100, 
500 und 1000 Thalern, und zwar unter Berücksichtigung der Wünsche des Darlehns- 
nehmers, auf starkem Papier ausgefertigt und nebst dem Hypotheken-Instrument 
über das Darlehn der betreffenden Kontrolkommission zur Mitvollziehung vorgelegt. 
Die Kontrolkommission wird aus den beiden Kommissarien gebildet, welche 
für die Intabulation von Pfandbriefen der Pommerschen Landschaft aus den Mit- 
gliedern des am Sitze der betreffenden Departementsdirektion bestehenden Gerichts 
ernannt sind. Für das Treptower Departement treten die beiden Mitglieder des 
Gerichts zu Treptow a. d. R. als Kontrolkommission ein. Sie ist berufen zu 
prüfen, ob für die Pfandbriefe des Pommerschen Landkreditverbandes wirklich eine 
dem Betrage der zu emittirenden Pfandbriefe gleichkommende Darlehnsforderung auf 
ein Grundstück nach Inhalt dieses Statuts hypothekarisch eingetragen worden ist. 
Nach hiervon gewonnener Ueberzeugung vollziehen die Mitglieder der 
Kontrolkommission die ihnen vorgelegten Pfandbriefe unter gleichzeitiger Aus- 
fertigung des auf dem Hypotheken-Instrumente zu setzenden Vermerks dahin: 
daß über den Betrag des verschriebenen Darlehns Pfandbriefe des 
Pommerschen Landkreditverbandes ausgefertigt seien, und daß demzufolge 
dem Pommerschen Landkreditverbande eine Disposition über das Darlehns. 
kapital nur insoweit zustehe, als vorher ein entsprechender Betrag von 
Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurückgezogen und kassirt, oder aber durch 
richterliches Erkenntniß amortisirt worden sei. 
Die Pfandbriefe werden erst durch die gedachte Vollziehung perfekt, und dem- 
nächst von der Departementedirektion in die zu führenden Register eingetragen. 
Auch darf der Hypothekenrichter nur unter der Voraussetzung löschen oder 
Cessionen eintragen (§9. 22. 25.), wenn der obigem Vermerke entsprechende Nach- 
weis in der im F. 20. bestimmten Weise geführt ist. 
Nach Eintragung in das Register erfolgt die Aushändigung der Pfandbriefe. 
K. 28.
	        
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