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s. 9.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen find nicht befugt, die Jahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe der in dem
S. 4. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung
länger als drei Monate unberichtigt bleibt; "
b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der Transportbetrieb
auf der Eisenbahn länger als sechs Monate gänzlich eingestellt ge-
wesen ist;
c) wenn die im H. 4. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son-
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt,
zurückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
In dem sub c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu
beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem Kün-
digungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen,
wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte statchsnden sollen. Die Kün-
digung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung
die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens
dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden
PrioritätsObligationen nachträglich bewirkt.
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmung dieses Paragraphen
eingelöst sind, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
S. 10.
Sind Obligationen angeblich verloren gegangen oder vernichtet, so kann
deren Mortifikation beantragt und ausgesprochen werden. Die Direktion, welche
nach ihrem Ermessen eine H. cheinegun des Verlustes fordern darf, erläßt des
Endes, auf Antrag der Betheiligten dreimal, in Zwischenräumen von wenigstens
vier und höchstens sechs Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente
einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen.
Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die
Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und
hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer
neuen Serie Zinskupons stattgefunden, ohne daß datei innerhalb mindestens
sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen, beziehungsweise
die der früheren Serie beigegebene Anweisung (§F. 2.) zum Vorschein gekommen
find, so spricht das Landgericht zu Düsseldorf auf Grund jenes Aufgebotes die
Mortifikation aus, die Direktion bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und
fertigt an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern
(Nr. 7679.) aus,