Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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s. 9. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen find nicht befugt, die Jahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe der in dem 
S. 4. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung 
länger als drei Monate unberichtigt bleibt; " 
b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der Transportbetrieb 
auf der Eisenbahn länger als sechs Monate gänzlich eingestellt ge- 
wesen ist; 
c) wenn die im H. 4. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. 
In dem sub c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu 
beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem Kün- 
digungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, 
wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte statchsnden sollen. Die Kün- 
digung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung 
die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens 
dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden 
PrioritätsObligationen nachträglich bewirkt. 
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmung dieses Paragraphen 
eingelöst sind, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 10. 
Sind Obligationen angeblich verloren gegangen oder vernichtet, so kann 
deren Mortifikation beantragt und ausgesprochen werden. Die Direktion, welche 
nach ihrem Ermessen eine H. cheinegun des Verlustes fordern darf, erläßt des 
Endes, auf Antrag der Betheiligten dreimal, in Zwischenräumen von wenigstens 
vier und höchstens sechs Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente 
einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. 
Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die 
Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und 
hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer 
neuen Serie Zinskupons stattgefunden, ohne daß datei innerhalb mindestens 
sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen, beziehungsweise 
die der früheren Serie beigegebene Anweisung (§F. 2.) zum Vorschein gekommen 
find, so spricht das Landgericht zu Düsseldorf auf Grund jenes Aufgebotes die 
Mortifikation aus, die Direktion bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und 
fertigt an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern 
(Nr. 7679.) aus,
	        
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