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IV. zur vierten Klasse:
a) alle mit Rohr, Stroh oder Holz gedeckte Gebäude;
b) Windmühlen; "
Je) Kalk- und Ziegelöfen älterer Konstruktion;
)) Theater;
e) Gebäude, welche zur Zuckersiederei bestimmt find;
) Gebäude, in denen Dampfkessel aufgestellt sind, welche entweder als be-
wegende Kraft der Dampfmaschinen dienen, oder in welchen bei einem
Inhalte von 80 Kubikfuß und darüber die Dämpfe zu irgend einem
Zwecke, z. B. zum Sieden der Kartoffeln in Brennereien 2c.) gespannt
werden;
8) Gebäude mit hölzernen oder unausgefachten Umfassungswänden oder
Giebeln, worin Mühlenwerke befindlich, die mit Dampf- oder Wasser-
kraft betrieben werden, wenn dergleichen Gebäude auch eine feuerfeste
Bedachung haben;
h) Gebäude der eben erwähnten Art, in welchen Spinnerei in Schaaf-
oder Baumwolle durch Wasser- oder Dampfkraft betrieben wird.
g. 24.
Zu den in Klasse J. zu locirenden ganz massiven Gebäuden sind nur solche
zu rechnen, deren Frontwände bis zum Dache von Feld-, Bruch-, gebrannten
Mauersteinen oder auch von Kalkpisé aufgeführt und deren Giebelwände bis zur
Dachspitze von gebrannten Steinen oder Feldsteinen gemauert sind.
onst massive Gebäude, deren Giebel aus Lehm- oder Luftsteinen be-
stehen, oder nur mit Lehm gemauert sind, gehören daher nicht in die erste, son-
dern in die entsprechende ungünstigere Klasse.
G. 25.
Fachwerksgebäude find solche, deren hölzerne Fachwerke mit Mauersteinen
ausgemauert oder gestaakt und gelehmt sind.
g. 26.
Unter feuerfester Bedachung sind Dächer von Metall, gebrannten Ziegeln,
Stein und Schiefer zu verstehen, ferner andere Bedachungen, z. B. von Stein-
oder Theerpappe, Asphalt u. s. w., deren Feuersicherheit von der Landespolzzei-
behörde festgestellt ist, oder von der Direktion anerkannt wird.
K. 27.
Ein massiver Brandgiebel (§. 23. I. c.) muß von gebrannten Stei-
nen, Bruch= oder Feldsteinen nur mit Kalk gemauert, ohne alle Oeffnungen auf-
geführt sein; jedoch ist bis zur Dachbalkenlage auch die Anwendung von Kalk-
pise gestattet.
Jahrgang 1871. (Nr. 786c5. 55 Ein