Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 430 — 
K. 62. 
Will der Besitzer das Gebäude überhaupt nicht oder nicht auf derselben 
Stelle oder auf demselben Gehöfte, sondern auf einer Stelle, die ein anderes 
pothekenfolium hat, aufbauen, oder wird demselben der Wiederaufbau über- 
aupt oder auf der alten Stelle oder auf dem Gehöfte von Polizeiwegen unter- 
sagt, so erfolgt die Auszahlung der Vergütungsgelder (insofern derselben nicht 
etwa reglementsmäßige Hindernisse — §. 49. — entgegentreten) nicht anders, als 
wenn der Versicherte durch ein von der Hypothekenbehörde ausgestelltes Attest 
darthut, daß auf dem vom Feuer betroffenen Grundstücke keine eingetragenen 
Hypothekenschulden oder Realverpflichtungen haften, oder daß die eingetragenen 
Hypothekengläubiger und anderen Realberechtigten in die Auszahlung der Brand- 
vergütungsgelder gewilligt haben. 
Der Magistrat ist bei Beantragung der Jahlung für Beachtung vor- 
stehender Vorschriften (Sh. 61. und 62.) verantwortlich. 
H. Prämien und Vergütungen, welche die Sozietät gewährt. 
S. 63. 
Kommen bei einem Brande im Sozietätsbezirke Löschgeräthe von auswärts, 
d. h. aus einem nicht 7 Stadtgemeindebezirk gehörigen Orte oder Etablissement, 
u Hülfe und bei der Löschung des Feuers wirklich in Thätigkeit, so werden 
solgae Prämien gezahlt: 
10 Thaler für die zuerst angelangte Spritze, 
5 jweite, 
2 5zjede andere, 
2 é5 den zuerst angelangten Wasserwagen, 
1 bpweiten dergleichen. 
Diese Prämien werden an die Ortsobrigkeiten der Orte, zu welchen die 
Spritzen resp. Wasserwagen gehören, gezahlt und es bleibt denselben überlassen, 
darüber herkömmlich oder nach Gemeindebeschluß weiter zu bestimmen. « 
§.64. 
Ist die Löschung bei einem Eigenthümer nothwendig gewesen, der bei einer 
anderen Sozietät versichert ist, und zahlt die letztere statutemmäßig Prämien) so 
fällt die Prämienzahlung aus der Sozietätskasse fort. 
K. 65. 
Die Direktion ist befugt, Prämien in der Höhe bis zu Einhundert Thalern 
an diejenigen zu bewilligen, welche einen Brandstifter entdecken und anzeigen, so 
daß dessen Bestrafung eintreten kann; ebenso Prämien in der Höhe bis 7 funfzig 
Thalern an diejenigen, welche sich im Interesse der Sozictät durch Hülfeleistung 
bei einem Brande besonders ausgezeichnet haben. 66 
K. 66.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.