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K. 62.
Will der Besitzer das Gebäude überhaupt nicht oder nicht auf derselben
Stelle oder auf demselben Gehöfte, sondern auf einer Stelle, die ein anderes
pothekenfolium hat, aufbauen, oder wird demselben der Wiederaufbau über-
aupt oder auf der alten Stelle oder auf dem Gehöfte von Polizeiwegen unter-
sagt, so erfolgt die Auszahlung der Vergütungsgelder (insofern derselben nicht
etwa reglementsmäßige Hindernisse — §. 49. — entgegentreten) nicht anders, als
wenn der Versicherte durch ein von der Hypothekenbehörde ausgestelltes Attest
darthut, daß auf dem vom Feuer betroffenen Grundstücke keine eingetragenen
Hypothekenschulden oder Realverpflichtungen haften, oder daß die eingetragenen
Hypothekengläubiger und anderen Realberechtigten in die Auszahlung der Brand-
vergütungsgelder gewilligt haben.
Der Magistrat ist bei Beantragung der Jahlung für Beachtung vor-
stehender Vorschriften (Sh. 61. und 62.) verantwortlich.
H. Prämien und Vergütungen, welche die Sozietät gewährt.
S. 63.
Kommen bei einem Brande im Sozietätsbezirke Löschgeräthe von auswärts,
d. h. aus einem nicht 7 Stadtgemeindebezirk gehörigen Orte oder Etablissement,
u Hülfe und bei der Löschung des Feuers wirklich in Thätigkeit, so werden
solgae Prämien gezahlt:
10 Thaler für die zuerst angelangte Spritze,
5 jweite,
2 5zjede andere,
2 é5 den zuerst angelangten Wasserwagen,
1 bpweiten dergleichen.
Diese Prämien werden an die Ortsobrigkeiten der Orte, zu welchen die
Spritzen resp. Wasserwagen gehören, gezahlt und es bleibt denselben überlassen,
darüber herkömmlich oder nach Gemeindebeschluß weiter zu bestimmen. «
§.64.
Ist die Löschung bei einem Eigenthümer nothwendig gewesen, der bei einer
anderen Sozietät versichert ist, und zahlt die letztere statutemmäßig Prämien) so
fällt die Prämienzahlung aus der Sozietätskasse fort.
K. 65.
Die Direktion ist befugt, Prämien in der Höhe bis zu Einhundert Thalern
an diejenigen zu bewilligen, welche einen Brandstifter entdecken und anzeigen, so
daß dessen Bestrafung eintreten kann; ebenso Prämien in der Höhe bis 7 funfzig
Thalern an diejenigen, welche sich im Interesse der Sozictät durch Hülfeleistung
bei einem Brande besonders ausgezeichnet haben. 66
K. 66.