Aufsfichtsrath.
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B. Aufsichtsrath.
GE. 61.
Der Aufsichtsrath vertritt die Interessen der Genossenschafter gegenüber
dem Vorstande und überwacht die Geschäftsführung desselben und der gesammten
Verwaltung der Gesellschaft. Er besteht aus zehn Mitgliedern und zehn Stell-
vertretern.
G. 62.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes resp. jeder Stellvertreter muß mit
mindestens fünf Geschäftsantheilen an der Genossenschaft betheiligt sein.
g. 63.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes und die Stellvertreter desselben werden
auf zehn Jahre durch die Generalversammlung gewählt. Alljährlich scheidet ein
Mitglied des Aufsichtsrathes und ein Stellvertreter aus.
Die Reihenfolge des Austrittes wird während der ersten zehn Jahre durch
das Loos und späterhin nach der Amtsdauer bestimmt.
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.
Hört ein Mitglied auf, Genossenschafter zu sein (S. 6.)) oder scheidet es
freiwillig aus dem Aufsichtsrathe aus, so ruft der Vorsitzende des Aufsichtsrathes
dessen Stellvertreter ein; es geschieht dies jedoch nur für den Rest der Funktions-
zeit des Ausgeschiedenen.
Ausscheidende Stellvertreter werden von der nächsten Generalversammlung
durch Wahl in gleicher Weise ersetzt.
C. 64.
Der Aufsichtsrath wählt alljährlich aus seinen Mitgliedern seinen Vor-
sitzenden und dessen Stellvertreter, von welchen Ersterer jederzeit die Befugnisse
eines fungirenden Rathes ausüben kann und den Ausfsichtsrath so lange vertritt,
als dersele nicht versammelt ist.
K. 65.
Der Aufsichtsrath kann seine Befugnisse auf längere oder kürzere Zeit an
eines seiner Mitglieder übertragen. Er bestellt für das Interesse der Gesellschaft
einen Syndikus und wählt eines seiner Mitglieder zum fungirenden Rathe und
ein anderes zu dessen Stellvertreter.
Der fungirende Rath kontrolirt die Thätigkeit des Vorstandes, kann den
Sitzungen desselben beiwohnen und sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft
unterrichten, sowie die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen.