Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Schema H. 
Quittungsbogen 
der 
Berliner Nord-Eisenbahngesellschaft 
—.. 
Herr ........ ... Stn ö- .·.................. »."....... hat sich 
durch Zeichnung einer — Aktie von keshundert Thalern 
Preußisch Kurant bei der Berliner Nord- Eisenbahngesellschaft betheiligt und auf 
diesen Betrag die hierunter von der Direktion der Gesellschaft zu quittirenden 
Raten eingezahlt. Die Aushändigung der Aktie gegen Rückgabe dieses Quittungs- 
bogens gescheht) nachdem der Betrag der Aktie voll eingegahlt ist. 
.. .. . . . .. den . . ien ........ .. 18 
/ .. *5 
Die Direktion der Berliner Nord-Eisenbahngesellschaft. 
(L. S.) (Swei faksimilirte Unterschriften.) 
  
(Nr. 7934.) Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Berlin-Potsdam.-Magdeburger 
Eisenbahngesellschaft, betrefsend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn 
von Biederiß bis zur Preußisch-Dessauischen Landesgrenze in der Richtung 
auf Zerbst, und einen Nachtrag zu dem Statut der gedachten Gesellschaft. 
Vom 9. Oktober 1871. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen ac. 
Nachdem die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft durch ihre 
Gesellschaftsvorstände auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung ihrer 
Aktionaire vom 28. Dezember 1869. darauf angetragen hat, ihr die Ausdeh. 
nung ihres Unternehmens auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von dem 
an der Burg.Magdeburger Bahnlinie anzulegenden Haltepunkte Biederitz bis zur 
Preußisch-Dessauischen Landesgrenze in der Richtung nach Zerbst, zum Muschla 
an eine zwischen Zerbst und der vorgedachten Landesgrenze herzustellende Eisen- 
bahnverbindung, nach Maßgabe der Bestimmungen des anliegenden Gesellschafts. 
statut = Nachtrages zu gestatten, wollen Wir der genannten Gesellschaft Unsere 
Genehmigung zum Bau und Betriebe der vorerwähnten Eisenbahn in der nach- 
gesuchten Weise hiermit ertheilen. « 
Wir bestimmen, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehnungen 
vom 3. November 1838. (Gesetz-Samml. S. 505.) enthaltenen Vorschriften, 
insbesondere diejenigen über die Expropriation und das Recht zur vorübergehenden 
.
	        
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