Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 31 — 
Benutzung fremder Grundstäcke, auf den in Rede stehenden Eisenbahnbau An- 
wendung finden sollen. .- 
DiegegenwättigeUrkundeistnebstdemStatutnachtkagcdurchdichsetzs 
Sammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. " «" 
Gegeben Berlin, den 9. Oltober 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. —- 
Nachtrag 
zu dem 
am 17. August 1845. Allerhöchst bestätigten Statute der Berlin-Potsdam- 
· Magdeburger Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
Das Unternehmen der Berlin-Potsdam. Magdeburger Eisenbahngesellschaft 
wird auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von dem an der nach Maß- 
gabe der Allerhöchsten Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde vom 14. Dezember 
1868. (Gesetz-Samml. 1869. S. 94.) verlegten Bahnstrecke Burg Magdeburg 
anzulegenden Haltepunkte Biederitz bis zur Preußisch= Dessauischen Landesgrenze 
in der Richtung nach Zerbst, zum Anschluß an eine zwischen LZerbst und der vor- 
gedachten Landesgrenze hermstellende Eisenbahnverbindung, ausgedehnt. 
Die Richtung der Bahn wird von dem Königlichen Handelsministerium 
festgestellt. Der Genehmigung desselben unterliegen auch die speziellen Projekte 
und die Anschläge zu dem vorgedachten Bahnbau und den damlt im Zusammen- 
hange stehenden Anlagen. Von den festgestellten Bauplänen darf nur unter 
Genehmigung des Königlichen Handelsministeriums abgewichen werden. 
2. 
Die Eisenbahn von Biederitz bis zur Preußisch-Dessauischen Oendesgrenge 
bildet einen integrirenden Bestandtheil des Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen- 
bahn-Unternehmens) es finden auf dieselbe die Bestimmungen der Allerhöchst be- 
stätigten Statuten und Statutennachträge der Berlin= Potsdam- Magdeburger 
Eisenbahngesellschaft Anwendung. 
— S. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.