Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Nr. 7938.) Allerhöchster Erlaß vom 20. November 1871.) betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Guts- und Ge- 
meinde-Chaussee im Kreise Neuhaldensleben, Regierungsbezirks Magdeburg, 
vom südlichen Eingange des Dorfes Emden durch lehteres in der Richtung 
auf Hilgesdorf bis an die Neuhaldensleben Hörsingener Sozietäts- 
Chaussee. Z - 
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß voni heutigen Tage den Bau einer 
Guts= und Gemeinde-Chaussee im Kreise Neuhaldensleben, Regierungsbezirk 
Magdeburg, vom südlichen Eingange des Dorfes Emden durch letzteres in der 
Richtung auf Hilgesdorf bis an die Neuhaldensleben - Hörsingener Sozieläts- 
Chaussee genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Bauunternehmern, dem 
Rittergute und der Gemeinde Emden, daß Expropriationsrecht für die zu dieser 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, ingleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau- und Unterhaltungs-Materialien, nach Maßgabe der für die Staats. 
Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will 
Ich den genannten Unternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßi- 
gen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach 
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusählichen Vorschriften, 
wie diese Bestimmungen auf den Staats.Chausseen von Ihnen angewandt wer- 
den, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver- 
gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. - 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. November 1871. 
  
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
(Nr. 7938—7939.) [Nr. 7939.)
	        
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