Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

T 
Darif 
zur 
Erhebung der Schiffahrtsabgaben in der Stadt Königsberg. 
Vom 27. Dezember 1871. 
Es wird entrichtet: 
An Strom= und Mfahlseld: 
vy von Seeschiffen fuͤr je 2 Tonnen zu 1000 Kilogramm der Tragsabig 
keiit::. — Rthlr. — Sgr. 9 Pf. 
2) von einer Witime oder einem Boydock 
bei einer Länge 
a) von nicht mehr als 30 Meter# —. 1 — 
b) von mehr als 30 aber weniger als 37 
Metrter — 27 6 
c) von 37 Meter und darübe 1. 22 6 
3) von allen anderen Fahrzeugen einschließlich 
der Leichter, jedoch mit Ausschluß der leer 
oder mit Fischen beladen eingehenden Angel- 
oder Fischerkähne bei einer Tragfähigkeit 
bis20 Tonneneinschlieflich — 1 — 
von mehr als 20 40 — 3 — 
" - - 40 - 60 - - — - 7 - 6 l 
2 2 60 r— 80 r*P r* r 15 r — — 
80 Tonne . . .. 11 — — 
4) vom Flößholze: 
a) von Brennholz für je 31 Kubikmeter. D# — 6 
b) von Dielen und Planken für je 68 ; 
.laufendeMeter................... — — 4 
c) von Balken und Rundhölzern desgl. — 1. — 
) Befinden sich auf dem geflößten Holze 
außer dem Lubehör und außer dem 
Mundvorrathe für die Bemannung 
an Waaren mehr als 6 Zentner 
oder 300 Kilogramm, so * neben 
der vorstehend bestimmten noch eine 
Abgabe dn . . ... — 3 — 
für je 68 laufende Mcter zu entrichten. 
"„ Anmerkung zu 4. b. c. und d. 
Eine Länge von überhaupt weniger 
als 68 Meter wird für volle 68 Meter, » 
Jchkgssigismciksom 7 ein
	        
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