T
Darif
zur
Erhebung der Schiffahrtsabgaben in der Stadt Königsberg.
Vom 27. Dezember 1871.
Es wird entrichtet:
An Strom= und Mfahlseld:
vy von Seeschiffen fuͤr je 2 Tonnen zu 1000 Kilogramm der Tragsabig
keiit::. — Rthlr. — Sgr. 9 Pf.
2) von einer Witime oder einem Boydock
bei einer Länge
a) von nicht mehr als 30 Meter# —. 1 —
b) von mehr als 30 aber weniger als 37
Metrter — 27 6
c) von 37 Meter und darübe 1. 22 6
3) von allen anderen Fahrzeugen einschließlich
der Leichter, jedoch mit Ausschluß der leer
oder mit Fischen beladen eingehenden Angel-
oder Fischerkähne bei einer Tragfähigkeit
bis20 Tonneneinschlieflich — 1 —
von mehr als 20 40 — 3 —
" - - 40 - 60 - - — - 7 - 6 l
2 2 60 r— 80 r*P r* r 15 r — —
80 Tonne . . .. 11 — —
4) vom Flößholze:
a) von Brennholz für je 31 Kubikmeter. D# — 6
b) von Dielen und Planken für je 68 ;
.laufendeMeter................... — — 4
c) von Balken und Rundhölzern desgl. — 1. —
) Befinden sich auf dem geflößten Holze
außer dem Lubehör und außer dem
Mundvorrathe für die Bemannung
an Waaren mehr als 6 Zentner
oder 300 Kilogramm, so * neben
der vorstehend bestimmten noch eine
Abgabe dn . . ... — 3 —
für je 68 laufende Mcter zu entrichten.
"„ Anmerkung zu 4. b. c. und d.
Eine Länge von überhaupt weniger
als 68 Meter wird für volle 68 Meter, »
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