Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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ein Ueberschuß von 34 Meter oder 
mehr für volle 68 Meter gerechnet, 
ein Ueberschuß von weniger als 34 
Meter nicht berücksichtigt. 
II. Für das Aufjiehen der Brücken und 
zwar bei jeder einzelnen Brücke 
1) von einem Seeschisfee — Rthlr. 2 Sgr. 
2) von einem anderen Fahrzeuge — 1 
. Befreiungen. 
Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten 
transportiren und keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind von 
den in diesem Tarife enthaltenen Schiffahrtsabgaben befreit. 
Zusätzliche Vorschrift. 
Im Uebrigen bleiben die zusätzlichen Bestimmungen des Tarifs vom 
10. April 1865. (Gesetz= Samml. S. 276.), soweit sie sich nicht auf das auf- 
gehobene Pregelmündungsgeld beziehen, mit der Maßgabe in Kraft, daß wo dort 
von Schiffslast die Rede ist, statt einer Schiffslast zwei Tonnen zu je 1000 Kilo- 
gramm zu setzen sind. :: 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871. 
¶. . S) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
6 Pf. 
Tarif, , 
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Kanäle und Schleusen 
auf den Wasserstraßen der Provinz Preußen zwischen den Orten Osterode, 
Deutsch-Eylau, Saalfeld) Liebemühl, Hoffnungskrug) Kleppe und Elbing, 
sowie der geneigten Ebenen zwischen den Orten Hoffnungskrug und 
Kleppe zu erheben sind. « 
Vom 27. Dezember 1871. 
Es wird entrichtet: 
A. von einem Kahne für zehn Tonnen zu 1000 Kilogramm der Trag- 
fähigkeit, 
1) bei der Hebestelle zu Liebemhhhhhhhfl 7 Sgr. 6 M. 
2t) - Kleppe. . .... .. ... . .... . .. .. . . .. 12 6 
Kähne von mehr als 50 Tonnen Tragfähigkeit entrichten nur den für 
50 Tonnen der Tragfähigkeit sich ergebenden Sagz. A 
n-
	        
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