Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Befreiungen und Ermäßigungen. 
1) Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-. Effekten, 
oder Gegenstände für unmittelbare Rechnung des Staates befördern und 
keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind auf Vorzeigung 
von Freipässen von den in diesem Tarife enthaltenen Abgaben befreit. 
2) Kähne) welche mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, Ziegeln, Bau- oder 
Bflastersteinen, Kalk- oder Gypssteinen, Sand, Lehm, Thon oder mit 
Dünger beladen sind, zahlen nur die Hälfte der unter I. A. 1. bis 8. vor- 
geschriebenen Sätze. 
3) Fahrzeuge, welche außer dem Gepäck der Schiffsmannschaft und der 
Schiffsprovision keine Ladung haben, entrichten nur ein Drittheil der 
vorgedachten Sätze. 
4) Handkähne, Fischerkähne, Fischdröbel und andere kleine Fahrzeuge, welche 
nicht zum Befrachten gebraucht werden, sind frei, wenn dafür kein eigener 
Aufzug verlangt wird, sondern dieselben mit größeren Kähnen zugleich 
durchschleusen. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarife die Tonne den Erhebungsmaßstab bildet, ist 
darunter nach der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen 
Bund vom I7. August 1868. die Tonne zu 1000 Kilogramm oder 
2000 Pfund zu verstehen. 
2) Kein Schiff wird durch die Schleuse gelassen, bevor der Schiffer über die 
erfolgte Entrichtung der Abgabe durch Vorzeigung der darüber empfan- 
genen Quittung oder über die Abgabenfreiheit durch einen Freipaß sich 
ausgewiesen hat. 
3) Der Schiffsführer hat über die erlegte Abgabe eine Quittung zu fordern 
und solche, wenn er auch die zweite am Kanal befindliche Hebestelle 
passirt, daselbst vorzuzeigen. 
4) Außer den in diesem Tarife gedachten Abgaben dürfen keinerlei Zahlun- 
gen für die Benutzung des Kanals und der damit verbundenen, dem 
allgemeinen Gebrauche gewidmeten Anstalten gefordert werden. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
Tarif,
	        
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