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Dari f,
nach welchem fuͤr die Benutzung der Landungsplätze auf beiden Ufern
der Weichsel bei Kurzebrack und des Hafens daselbst Ufer= und Hafen-
gelder zu entrichten sind.
Vom 27. Dezember 1871.
Rthlr. Sgr.f.
A. An Ufergeld.
1.] Für jeden leeren Kahn, ohne Unterschied der Größe, welcher «
nurlandet,ohneeinzuladen........................... .26
2.FürjedenbeladenenKahn,ohnellnterschiedderLadungund
Größe, welcher landet und weiter geht, ohne etwas aus-
zulden 5
Die Sätze zu 1. und 2. werden nicht erhoben, wenn
die Sätze zu 3. Anwendung finden oder Hafengeld
zu entrichten ist.
3. Für die Kähne, welche Fracht gebracht haben und ausladen,
oder welche Fracht einladen:
a) für einen Kahn, der über 24 Tonnen trägt . . . . . . . 120
b) für einen Kahn, der 2 bis 24 Tonnen trägüt. . 10
P) für einen Kahn, der unter 2 Tonnen trägt. .. . . . . . 165
Wenn Fahrzeuge zu a. und b. nur theilweise, und zwar
bis zu 10 Zentnern (500 Kilogramm), beladen oder
entfrachtet werden, so wird nur die Hälfte der Sätze,
also beziehungsweise 10 oder 5 Sgr. erhoben.
4.] Für jeden mit Mauer= oder Feldsteinen beladenen Kahn,
welcher am Ufer ausladet, resp. für einen leeren, welcher
damit beladen wnnd .... . .. . . . . . . . . ... . 115
5.|Für alles große Holz, das am Ufer landet oder vom Ufer
ins Wasser gebracht wird, oder aus Kähnen aus resp. in
dieselben geladen wird, für jedes Stüsss . 16
6.Für323KubikmeterBrennholz,welchesaussodercingcladen
«wird................................................ .13
7. Für ein Schock Bretter, welche am Ufer aus- oder ein-
geladen weden 5
(Nr. 7913.)