½
Nthlr. Sgr.f.
Für ein Schock Bohlen, welche am Ufer aus- oder ein-
geladen werden .. . 110
Für ein Schock Latten, welche am Ufer aus- oder ein-
geladen weden ... . 1
Von den Fahrzeugen, welche die Hölzer von 5. bis 9.
heranfuͤhren, wird ein Ufergeld nicht weiter erhoben.
B. An Hafengeld.
Für Ueberwinterung von Stromfahrzeugen:
a. von unbeladenen.
Von einem Fahrzeuge von 1 bis einschließlich 10 Tonnen
Tragfähigkieieit .. . . . .. 10
Von einem Fahrzeuge von mehr als 10 Tonnen bis ein
schließlich 20 Tonnen Tragfähigkeit .. 20
Von einem Fahrzeuge von mehr als 20 Tonnen bis ein-
schließlich 40 Tonnen Tragfähigkeit . . .. 1 10
Von einem Fahrzeuge von mehr als 40 Tonnen bis ein-
schließlich 60 Tonmen Tragfähigkeiit . . .. 2
Von einem Fahrzeuge von mehr als 60 Tonnen bis ein-
schließlich 80 Tonnen Tragfähigkeit 220
Von einem Fahrzeuge von mehr als 80 Tonnen bis ein.
schließlich 90 Tonnen Tragfähigkeit . ... 831
Von einem Fahrzeuge über 90 Tonnen Tragfähigkeit 3 10
b. von beladenen.
Das Doppelte der vorstehenden Sätze von I. bis 7.
c. von Dampfschiffen.
Für ein jedes, ohne Rücksicht auf dessen Größ 5
Befreiungen.
Von der Entrichtung der vorstehenden Ufer- und Hafengelder sind befreit:
1) sämmtliche Wasserfahrzeuge, welche dem Staate eigenthümlich gehören;
2) Stromfahrzeuge, welche mit Königlichen oder Armee-Effekten oder sonst
mit Staatseigenthum beladen oder vom Staate gemiethet und mit Sol-
daten, ausgehobenen Leuten oder Tagelöhnern bemannt sind;
3) die zum Betriebe der Fahrzeuge gehörigen Nachen. 8
u.