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an jeder Hebestelle für je 5000 Kilogramm oder fünf Tonnen
der Tragfähigkeit drei Silbergroschen, jedoch in keinem Falle mehr
als im Ganzen zwei Thaler zehn Silbergroschen.
Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden weniger als 5000 Kilo-
gramm für volle 5000 Kilogramm gerechnet.
Ausnahmen.
1) Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien (als Holz, Torf,
Stein., Braun-, Holzkohlen, Koaks), Schaalbrettern bis zur Länge
von einem Meter u. s. w.; mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, See-
gras, Faschinen, Buhnenpfählen, Korbmacherruthen, Lohe, Gerber-
lohe, Holzjborke, Baumrinde, Ziegeln, Dachschieferplatten, Drain-
röhren, Bau., Granit-, Pflaster-, Mühlen-, Cement-, gemahlenen
Feuer-, Kalk. oder Gypssteinen (mit Einschluß der roh zugerichteten
Werkstücke)) mit Erde, Sand, Thon, Porzellanerde, Traß, Schwefel-
kies, Schwerspath, Roh= und Brucheisen, Ziegel- oder Gyps-
mehl, Mehl aus Chamottsteinen oder Kapselscherben, gemahlenem
Kalk oder Cement; mit Glasbrocken, Lehm, Asche, Eisenschlacken
oder mit Düngungsmitteln (als Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Abgang
aus Zuckersiedereien, Knochen für Dungfabriken u. s. w.); mit Salz,
Glaubersalz, rohem Salpeter, Soda, Kali und Abraumsalzen) mit
leeren Fässern, Kisten, Körben oder Säcken beladen sind) zahlen
die Hälfte der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe, jedoch in keinem
Falle mehr als im Ganzen Einen Thaler fünf Silbergroschen.
2) Gefäße, auf denen sich außer ihrem Zubehör, außer den Mund-
vorräthen für die Bemannung und außer den zur Verladung gewisser
Gegenstände unentbehrlichen Brettern und Ständern an sonstigen
Sachen nur 300 Kilogramm oder weniger befinden, entrichten,
sofern sie nicht zum Personen-Transport benutzt werden, nur ein
Sechstel der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe, jedoch in keinem
Falle mehr als im Ganzen zwölf Silbergroschen.
Die gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche lediglich
zum Ableichtern dienen.
Anmerkung zu 1. und 2. Besteht die Ladung zum Theil
aus den zu 1. genannten, zum Theil aus anderen Gegen-
ständen, oder wird das Gefäß zum Personen-Transport
benutzt, so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben.
B. Von geflößtem Holze, so oft eine der zu A. genannten Hebestellen passirt
wird, bei jeder Hebestelle und zwar:
I. 1) von Flößen, welche gang oder theilweise aus vierkantig beschla-
genen Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede
21 Quadratmeter der Oberfläche mit Einschluß des Flott-
werkes und des Wasserraumes,
2) von