Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2) von allen anderen Flößen für jede 3 Quadratmeter der 
Oberfläche mit Einschluß des Flottwerkes und des Wasser- 
raumes, 
vier Pfennige. 
Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von überhaupt 
weniger als 24 (zu 1.), beziehungsweise 3 (iu 2.) Quadratmetern 
vollen 24 oder 3 Quadratmetern gleichgestellt, ein Ueberschuß von 
weniger als 14 (zu 1.), beziehungsweise 14 (zu 2.) Quadratmetern 
außer Berechnung gelassen und ein Ueberschuß von 17, beziehungs- 
weise 14 Quadratmeter, oder mehr für volle 24 oder 3 Quadrat- 
meter gerechnet. 
II. Ist das geflößte Holz mit Stab- oder Felgenholz oder mit Gegen- 
ständen der unter A. Ausnahme 1. bezeichneten Art beladen, so wird 
außer der zu B. I. vorgeschriebenen keine weitere Abgabe erhoben. 
III. Befinden sich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehör und außer 
dem Mundvorrath für die Bemannung an anderen Gegenständen 
als Stab- oder Felgenholz, oder als Sachen der unter A. Aus- 
nahme 1. bezeichneten Art, mehr als 300 Kilogramm, so ist neben 
der zu B. I. vorgeschriebenen noch eine Abgabe von fünf Silber- 
groschen bei jeder Hebestelle zu entrichten. 
Anmerkung. Bei den aus mehreren sogenannten Plätzen be- 
stehenden Flößen wird jeder beladene Platz in Betreff der 
unter B. III. vorgeschriebenen Abgabe als ein besonderes Floß 
angesehen. 
Befreiungen. 
Die Abgabe wird nicht erhoben: 
1) von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum sind, oder 
für Rechnung des Staats Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von 
Freipässen; « 
2) von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhängen, Handkähnen und 
ähnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Frachtbeför- 
derung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusenaufzug 
erfordern, und sofern dies bei der zuerst berührten Schleuse für die ganze 
Fahrt angemeldet wird; ç 
3) von den auf dem Landwehr= und dem Louisenstädtischen Kanal bei Berlin 
ausgehenden Schiffsgefäßen oder Flößen, wenn die Abgabe für den 
Eingang erlegt ist. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes oder Flosses bei der 
bestimmten Empfangsstelle vor der Einfahrt in die Schlesse zu erlegen, 
sofern die Entrichtung der Abgabe nicht bereits im Voraus statt- 
gefunden hat. 
(Fr. 7913. 8“ 2) An
	        
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