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schlacken oder mit Düngungsmitteln (als Mist, Mergel, Gyps, Kalk,
Abgang aus Zuckersiedereien, Knochen für Dungfabriken u. s. w.);
mit Salz, rohem Salpeter, Soda) Kali und Abraumsalzen; mit
leeren Fässern, Kisten, Körben oder Säcken beladen sind, zahlen
die Hälfte der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe;
b) die gleiche Ermäßigung tritt für alle stromaufwärts fahrende Gefäße
ein, deren Ladung die Hälfte ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigt.
2) a) Gefäße, auf denen sich außer deren Zubehör, außer den Mund-
vorräthen für die Bemannung und außer den zur Verladung ge-
wisser Gegenstände unentbehrlichen Brettern und Ständern an
sonstigen Sachen nur 6 Zentner oder weniger befinden, entrichten,
sofern sie nicht zum Personentransport benutzt werden, nur ein
Sechstel der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe;
b) die gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche lediglich zum
Ableichtern dienen.
Anmerkung zu 1.a. und 2.a. Besteht die Ladung zum Theil
aus den zu 1.a. genannten, zum Theil aus anderen Gegen.
ständen, oder wird das Gefäß zum Personentransport benutzt,
so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben.
3) Gefäße von mehr als 40 Tonnen (800 Zentner) Tragfähigkeit erlegen,
wenn sie stromaufwärts fahren, in allen Fällen nur den nach der Trag-
fähigkeit von 40 Tonnen sich ergebenden Satz.
B. Von geflößtem Holze, so oft eine der in der Uebersicht genannten Schleusen
passirt wird, und zwar: ·
I.1)vonFlößen,welcheganzodertheilweiseauöviekkantigbeschlagenen
Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede 23 Quadrat-
meter der Oberfläche mit Einschluß des Flottwerkes und Wasser-
raums,
2) von allen anderen Flößen für jede 3 Quadratmeter der Oberfläche
mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraums,
zwei Pfennige.
Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von überhaupt
weniger als 24 (Zzu 1.) beziehungsweise 3 (zu 2.) Quadratmetern
vollen 24 oder 3 Quadratmetern gleichgestellt, ein Ueberschuß von
weniger als 14 (zu 1.) beziehungsweise 1,6 (zZu 2.) Quadratmeter
außer Berechnung gelassen, und ein Ueberschuß von 14 beziehungs-
weise 15 Quadratmeter oder mehr für volle 2 oder 3 Quadrat-
meter gerechnet.
II. Ist das geflößte Holz mit Stab= oder Felgenholz, oder mit Gegen-
ständen der unter A. Ausnahme 1. a. bezeichneten Art beladen, so wird,
außer der zu B. I. vorgeschriebenen, keine weitere Abgabe erhoben.
III. Befinden sich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehör und außer
dem Mundvorrathe für die Bemannung an anderen Gegenständen als
(Nr. 7913) Stab-