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b) von denjenigen Fahrzeugen und Gefäßen, welche bei offener
Schiffahrt leer ein= und auslaufen und länger als vierzehn
Tage in dem Hafen verweilen; sowie
) von beladenen Fahrzeugen und Gefäßen,) welche bei offener
Schiffahrt, ohne aus- oder beizuladen, länger als vierzehn
Tage in dem Hafen sich aufhalten.
4) Unbrauchbare Fahrzeuge oder Gefäße werden zum Winterlager in
den Hafen nur zugelassen, wenn dadurch der Raum für andere
Fahrzeuge und Gefäße nicht beschränkt wird, und müssen, im Falle
eine solche Beschränkung sonst eintreten würde, den Hafen ohne
Vergütung des Hafenschutzgeldes (A.) wieder verlassen.
C. Lagergeld.
Für Benutzung von 15 Quadratmeter der Lagerplätze:
a) auf eine nach Wochen bestimmte Zeit,
für eine Wohe . .. 10 Sgr.
b) auf eine nach Tagen bestimmte Zeit,
für einen Tag ......................... 2
Anmerkung.
1) Für Benutzung eines Lagerplatzes von einer geringeren Fläche als
15 Quadratmeter wird Lagergeld nicht entrichtet. Ebenso bleiben
bei Benutzung größerer Lagerplätze überschießende Theile von
weniger als 15 Quadratmeter außer Ansatz.
Für Benutzung der Lagerplätze bis zu drei Tagen einschließlich
wird nichts entrichtet; bei längerer Benutzung ist die Abgabe für
den ganzen Zeitraum der Lagerung von An an zu entrichten.
In den Fällen zu a. wird die angefangene Woche voll berechnet.
2
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D. Werftgeld.
1) Von einem neu zu erbauenden Fahrzeuge oder Gefäße von dem Beginn
des Baues an für den Montt . . ... 2 Rthlr. 15 Sgr.
2) Von jedem auszubessernden Fahrzeuge oder Gefäße,
von dem Aufbringen auf das Werft an für den
onat.......................................... 2-——p
Anmerkung.
1) Bei Berechnung des Werftgeldes wird der Monat von Monatstag
zu Monatstag gerechnet. Die über volle Monate hinausgehenden
Tage bis einschließlich funfzehn, gelten für einen halben Monat,
sechszehn Tage und mehr für einen ganzen Monat.
2) Hinsichtlich derjenigen neu erbauten oder ausgebesserten Fahrzeuge
oder Gefäße, welche nach dem Abbringen von dem Werfte, sowie
Gr. 7943. L