Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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ein Gewicht von weniger als Einem Zentner (B. 1.) für einen vollen 
Zentner und das Kubikmeter Holz bei der Versendung zu Lande zu 
19 Zentnern angenommen. 
2) Das Hafengeld ist beim jedesmaligen Einlaufen in den Hafen) das 
Lagergeld bei der Versendung vom Lagerplatze zu entrichten. 
Für das erstere können die Flöße und Gefäße ein Jahr vom Tage des 
Einlaufens ab im Hafen, für das Lagergeld die gelagerten Gegenstände unbe- 
stimmte Zeit auf den Plätzen verbleiben. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplit. Camphausen. 
(Xr. 7914.)
	        
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