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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NN. 3. F
(Nr. 7947.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des
Ober-Oderbruch--Deichverbandes bis zum Betrage von 130,000 Thalern.
Vom 13. Dezember 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Breußen 2c.
Nachdem von dem Deichamte des Ober-Oderbruch-Deichverbandes beschlossen
worden, die bestehende kündbare Schuld des Verbandes in eine unkündbare zu
verwandeln, wollen Wir auf den Antrag des Deichamtes: zu diesem Zwecke auf
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger un-
kündbare Obligationen bis zum Betrage von 130),000 Thalern ausstellen zu
dürfen, da sich hiergegen weler im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen bis zum Betrage von 130),000
Thalern (Einhundertunddreißig Tausend Thalern), welche in folgenden Apoints:
20,000 Thaler à 1000 Thaler,
40,000 à 500
60,000 à 100.
10,0000 à 50
130,000 Thaler
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe der Deichkassenbeiträge
der Deichgenossen mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1873. ab mit wenig-
stens jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der ersparten Zinsen
von den bereits getilgten Obligationen, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu
machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird) ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Jehrgeng 1872. (Nr. 7917)) 11 Ur-
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1872.