Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1871. 
J (L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Camphausen. 
A. 
Provinz Brandenburg, Negierungsbezirk Srankfurt a. d. O. 
Obligation 
des 
Deichverbandes des Ober-Oderbruchs 
Littr.. + .. 
über 
.......... ThalchrcnszifchKumnt. 
Lluf GrunddesdurchdasAllerhöchstePrivilegiumvom.................. 
bestätigte-nDeichamtgbeschlussesvom26.Novemberls70.(sub2.h.)undvom 
11. Oktober 1871. wegen Aufnahme von 130,000 Thalern zur Umwandlung der 
jetzt bestehenden kündbaren Schuld des Ober-Oderbruchs in eine unkündbare, 
bekennt sich das Deichamt Namens des genannten Deichverbandes durch diese, 
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu 
einer Darlehnsschuld von . . . . . . . . . . Thalern Preußisch Kurant, welche an den 
Deichverband baar bezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 130,000 Thalern geschieht vom 
1. Januar 1873. ab innerhalb eines Zeikraums von 37 Jahren aus einem zu diesem 
Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter 
Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maßgabe des 
genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt im Monate Mai jeden Jahres. 
Der Deichverband behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds 
durch Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende 
zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten 
werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern 
/ des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, 
bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und 
vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staatsanzeiger, sowie 
in 
    
   
  
  
	        
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