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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1871.
J (L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Camphausen.
A.
Provinz Brandenburg, Negierungsbezirk Srankfurt a. d. O.
Obligation
des
Deichverbandes des Ober-Oderbruchs
Littr.. + ..
über
.......... ThalchrcnszifchKumnt.
Lluf GrunddesdurchdasAllerhöchstePrivilegiumvom..................
bestätigte-nDeichamtgbeschlussesvom26.Novemberls70.(sub2.h.)undvom
11. Oktober 1871. wegen Aufnahme von 130,000 Thalern zur Umwandlung der
jetzt bestehenden kündbaren Schuld des Ober-Oderbruchs in eine unkündbare,
bekennt sich das Deichamt Namens des genannten Deichverbandes durch diese,
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu
einer Darlehnsschuld von . . . . . . . . . . Thalern Preußisch Kurant, welche an den
Deichverband baar bezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 130,000 Thalern geschieht vom
1. Januar 1873. ab innerhalb eines Zeikraums von 37 Jahren aus einem zu diesem
Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter
Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maßgabe des
genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt im Monate Mai jeden Jahres.
Der Deichverband behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds
durch Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende
zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten
werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern
/ des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll,
bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und
vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staatsanzeiger, sowie
in