Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. d. O., in dem 
Lebuser Kreisblatt und dem in Cüstrin erscheinenden Bürgerfreund. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an ge- 
rechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Ober. Oderbruchs-Deichkasse zu Cüstrin, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermines folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Deichverbandes. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts. Ordnung Th. I. 
Tit. 51. I#. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Cüstrin. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Deichverbandskasse anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1876. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Ober-Oder- 
bruchs-Deichkasse zu Cüstrin gegen'“ Müiestenng des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Deichverband des Ober-Oderbruchs mit seinem Vermögen. 
uh Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. s 
Cüsttin,den..«"s.......... 18.. 
Das Deichamt des Ober-Oderbruchs. 
(Unterschrift des Deichhauptmanns und von vier Repräsentanten.) 
Kontrole Fol. Nr. 
(Nr. 7947) 11* B.
	        
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