Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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« B. . 
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O. 
Zinskupon 
— der 
Deich-Obligation des Ober-Oderbruchs 
Littr.. —iiueei 
übrr Thaler * fünf Prozent Zinsen 
üb 
.. ... Thaler . . . .. Tilbergroschen. 
Der Inhaber dieses Zinskupons empfaͤngt gegen dessen Rückgabe in der 
Zeit vom . .ien ..... . . ... bs. und späterhin die Zinsen 
der vorbenannten Deich-Obligation für das Lak wom A 
is mit (in Buchstaben alern .. .. . Silbergroschen 
bei der Ober-Oderbruchs.Oeichkasse zu Cüstrin. 
Cüstrin, den 1nH ... . .. 18. 
Das Deichamt des Ober-Oderbruchs. 
(Faksimile der Unterschrift des Deichhauptmanns und von vier Repräsentanten.) 
Kontrole Fol. . .. . . Nr. (Unterschrift des Deichrentmeisters.) 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom 
Schluß des Kalenderjahres der Fälligkeit an 
gerechnet, erhoben wird. 
C. . 
provinzBrandenburg,Regierunggbczirkstankfurta.d.O. 
Talon 
zur 
Deich-Obligation des Ober-Oderbruchs. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation 
des Oeichverbandes des Ober-Oderbruchs 
Littr.. + über . . . .. Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die . Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Ober- 
Oderbruchs- Deichkasse zu Cüstrin nach Maßgabe der diesfälligen, in der Obli- 
gation enthaltenen Bestimmungen. 
Cüstrin, den t#9aa 18. 
Das Deichamt des Ober-Oderbruchs. 
(Faksimile der nterscrist" des Deichhauptmanns und von vier Repräsentanten.) 
Kontrole Eol. .. . .. Nr. .. . .. (Unterschrift des Deichrentmeisters.) 
  
(r. 7948.)
	        
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