Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 7948.) Statut für die Lommersumer Wiesengenosfsenschaft im Kreise Euskirchen. Vom 
16. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen zur Verbesserung der in der Bürgermeisterei und Gemeinde Lommersum, 
Kreises Euskirchen, befindlichen Grundstücke nach Anhörung der Betheiligten, 
gemäß dem Antrage der Mehrzahl derselben, auf Grund des Artikels 2. des 
Gesetzes vom 11. Mai 1853. und der §§. 56. und 57. des Gesetzes vom 
28. Februar 1843., was folgt: 
F. 1. 
Die Besitzer der in der Bürgermeisterei und Gemeinde Lommersum und 
den Flußgebieten der Erft und des Lommersumer Baches belegenen, auf der 
Karte des Wiesenbaumeisters Sieglohr und in dem dazu gehörigen Kataster- 
auszuge vom Monate September 1869. näher bezeichneten Grundstücke werden, 
um den Ertrag ihrer vorbeschriebenen Grundstücke durch Ent- und Bewässerung 
zu verbessern, zu einem Verbande vereinigt unter dem Namen: 
Lommersumer Wiesengenossenschaft“ 
welcher sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher hat. 
6. 2. . 
DieAusfühtungderzuderEntsundBewässerungerforderlichenAni 
lagen gemäß dem Plane und Kostenanschlage des Wiesenbaumeisters Sieglohr 
vom Monate September 1869.) wie solcher bei der höheren Prüfung festgestellt 
ist, geschieht auf gemeinschaftliche Kosten aller Betheiligten nach Anleitung des 
#. Sieglohr oder eines anderen an dessen Stelle tretenden Wiesenbautechnikers. 
Dagegen sind der etwa nothwendig werdende Umbau einzelner Grundstücke, deren 
Wiederbesaamung, Planirung und überhaupt alle Verbesserungen, welche nur 
den speziellen Grundstücken zu Gute kommen und in dem Sieglohrschen Plane 
nicht vorgesehen sind, von den Besitzern dieser Grundstücke auf ihre alleinigen 
Kosten auszuführen. 
F. 3. 
Die Angelegenheiten der Wiesengenossenschaft werden geleitet von einem 
Vorsteher und zwei Schöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. Sie be- 
kleiden dieses Amt als ein Ehrenamt und baben nur einen Anspruch auf Ersatz 
ihrer baaren Auslagen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt. 
C. 4. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden nebst zwei Stellvertretern für die 
beiden Schöffen von den Wiesengenossen und aus ihrer Mitte auf drei nach 
einander folgende Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Genossenschaftsmitglied, 
welches mindestens Einen Morgen Wiese in dem Verbande besitzt und sich im 
Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 
(Nr. 79418.) Bei
	        
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