Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse, welcher zwei Morgen oder weniger 
im Verbande besitzt, Eine Stimme, wer vier Morgen im Verbande besitzt, hat 
zwei Stimmen, wer sechs Morgen drei Stimmen und so fort für je zwei Morgen 
mehr Eine Stimme mehr abzugeben. Jedoch kann kein Mitglied der Genossenschaft 
mehr als zehn Stimmen in sich vereinigen, so daß also ein Besitz von mehr als 
20 Morgen nicht mitgezählt wird. Uebrigens ist das Wahlrecht ebenfalls zugleich 
an die Bedingung geknüpft, daß sich der Wähler im Vollbesitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinde. Ist dies nicht der Fall, so ruht sein Wahlrecht bis dahin, 
daß er die bürgerlichen Ehrenrechte wieder erlangt hat. 
Außerdem sind für das Wahlverfahren, welches von dem jedesmaligen 
Bürgermeister von Lemmersum als Wahlkommissar zu leiten ist, die Vorschriften 
für Gemeindewahlen zu beobachten. 
S. 5. 
Der Genossenschaftsvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde der 
Genossenschaft und vertritt dieselbe, ohne daß es hierzu einer besonderen Voll- 
macht bedarf, anderen Personen und den Behörden gegenüber. Er hat ins- 
besondere: 
1) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem Sieglohrschen 
Plane unter Mitwirkung des Wiesenbaumeisters zu veranlassen und zu 
beaussichtigen; 
2) die Beiträge auszuschreiben, die Lahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
3) den Wiesenwärter und die gehorige Unterhaltung der Anlagen zu beauf- 
sichtigen und die halbjährliche Grabenschau mit den Schöffen in den 
Monaten April und November abzuhaltenf 
4) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen und auszuferligen; zur Abschließung von Ver- 
trägen, welche den Werth von 10 Thalern übersteigen) ist die Zustim- 
mung der Schöffen nöthig; 
5) gegen den Wiesenwärter kann er Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 
Einem Thaler festsetzen. 
Der Vorsteber wird in Abwesenheits-= oder sonstigen Verhinderungsfällen 
von dem ältesten Schöffen vertreten, für welchen während der Dauer dieser Ver- 
tretung der Stellvertreter als Schöffe in den Vorstand tritt. 
K. 6. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lagen werden von den Genossen nach Verhältniß der Fläche ihrer betheiligten 
Grundstücke aufgebracht. 
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und der letztere läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative 
Exekution zur Kommunalkasse einziehen. * 
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