Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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jedem Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, 
von der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher 
angemeldet werden muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der 
unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern wähl- 
bar ist und mindestens Einen Morgen Wiese besitzt. 
Wenn der Bürgermeister selbst bei dem Streite interessirt sein sollte, so 
hat der Landrath auf Antrag der Betheiligten einen anderen unpartei#schen Vor- 
sitzenden des Schiedsgerichts zu ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den Be- 
theiligten erboben werden) welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des 
Landrathes beeinträchtigen. l 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
zu treffen, und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis zu Einem Thaler 
bedrohen. Krn « 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das 
Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung in Cöln als 
Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den 
Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
d. 12. 
b Dieses Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert 
werden. · 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
——— 
Nedigirt im Bürcau es Staats. Ministeriums. 
  
  
Gerlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei 
— (N. v. Decker).
	        
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