Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Artikel 6. 
Der §. 20. der Gesetze erhält den Zusatz: 
„Bei der allgemeinen Gebäuderevision haben die Schätzer zu prüfen, 
ob die Gebäude den Werth, zu welchem sie versichert sind, noch haben, 
und im Fall die Prüfung ergiebt, daß die Versicherungssumme den 
Werth des Gebäudes übersteigt, einen neuen Schätzungsanschlag auf- 
zunehmen. Wünscht die Direktion, daß mit der Rerision weiter gehende 
Ermittelungen verbunden werden, so sind die Schätzer darnach zu instruiren.“ 
Artikel 7. 
Der 8. 23. der Gesetze erhält folgende Fassung: 
. Die Versicherung, sowie die Veränderung derselbenauf Grund vorgän- 
giger Abschätzung des Bauwerthes (F. 18.) tritt sofort mit vorschrifts- 
mäößig erfolgter Abschätzung in Kraft, unbeschadet der Befugniß der Di- 
tektion zur Ablrhnung des Antrags nach F. 13. 
Die Direktion hat die Eiklärung uber die Ablehnung, welche die 
Gründeenthalten muß, bei Verlust des Rechts zur Ablebnung binnen 14 Tagen, 
nachdem sie den Antrag erhalten, bei der Obrigkeit einzubringen. Da- 
neben hat sie dem Antragsteller direkt eine Mittheilung zu machen. 
Artikel 8. 
Der §. 24. der Gesetze lautet fortan also: 
Dem Versicherten steht es zu, 
1) die §. 11. Ziff. 1. und 3. bezeichneken Gegenstände von der Ver- 
sicherung aus uschließen; 
2) die Versicherung des Gebäudes oder der §F. 11. Ziffer 1. und 3. 
bezeichneten Gegenstände aufzuheben oder auf einen geringen Pro- 
zenttheil des Bauwerthes herabzusetzen. 
Eine derartige Aufhebung, beziehungsweise Herabsetzung kann nur mit 
Ablauf des Kalenderjahres geschehen und muß vor dem 1. November 
bei der Obrigkeit in Antrag gebracht sein. 
Desgleichen steht dem Versicherten 
3) jedergeit das Recht zu, die Versicherung bis zum vollen Bauwerthe 
zu erhöhen, unbeschadet der Zuständigkeiten der Direktion nach S#. 11. 
13. und 16. 
Die Erhöhung der Versicherung ist jedoch während eines Brandes im 
Orte unstatthaft. 
Die vonder Direktion nicht abgelehnte Erhöhung der Versicherung tritt 
in Kraft, sobald der Antrag bei der Obrigkeit eingebracht ist. Ist die 
Erklärung der Direktion nicht binnen 14 Tagen, nachdem sie den An- 
trag srhalten, bei der Obrigkeit eingegangen, so gilt der Antrag als ge- 
mehmigt. ⅜ 
(Nr. 7910.) Die
	        
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