Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die Obrigkeit hat der Direktion von allen Anträgen, sowie dem 
Versicherungsnehmer von allen Entscheidungen ungesäumt Mittheilung zu 
machen. 
Artikel 9. 
Der §. 51. der Gesetze lautet fortan also: 
Die Ersatzpflicht der Anstalt tritt nicht ein, wenn der Versicherte 
1) gegen die Vorschriften des S. 16. das Gebäude oder einen Theil 
desselben in einer anderen Anstalt versichert hat, oder 
2) das Gebäude noch in einer anderen Anstalt versichert hat, und die 
zusammengerechneten Versicherungssummen den vollen Bauwerth 
übersteigen, oder 
3) den Brand verheimlicht oder mit rechtswidrigem Vorsatze oder aus 
grober Fahrlässigkeit veranlaßt oder befördert hat. « 
Haften in einem dieser Fälle auf dem Gebäude gerichtlich ein- 
getragene Pfandrechte, so ist die Brandentschädigung den Pfandgläubi- 
gern, soweit es zur Befriedigung derselben an sonstigen Mitteln fehlt, 
zu zahlen. Befindet sich das Gebäude im Miteigenthum, so bleibt der 
Entschädigungsanspruch der nichtschuldigen Miteigenthümer bestehen. 
Artikel 10. 
Der §. 52. der Gesetze lautet fortan also: 6 
Der Versicherte ist verpflichtet, von dem erlittenen Brandschaden 
ohne Verzug der Obrigkeit Nachricht zu geben. Hat die Obrigkeit bin- 
nen 8 Tagen nach eingetretenem Brandfalle keine Kunde davon erhal- 
ten, so verliert der Verscherte seinen Anspruch auf Brandentschädigung, 
jedoch soll diese nach gleichen Grundsätzen, wie im §. 51. bestimmt ina. 
den Pfandgläubigern gezahlt werden. Der Ausschuß kann übrigens in 
besonderen Fällen, in denen die Anzeige nicht rechtzeitig eingegangen ist) 
ausnahmsweise Brandentschädigung gewähren. . 
Die Obrigkeit hat durch Einnahme des Augenscheins festzustellen, 
1) die Identität des zerstörten oder beschädigten Gebäudes nach Ka- 
taster-Rummer und Buchstaben; 
2) welche Zerstörung oder Beschädigung das Gebäude und sonstige 
Gegenstände durch den Brand, sowie durch die Löschung und Rettung 
erlitten haben. 
Zu ersterem Zwecke sind nöthigenfalls die Nummern und Buch- 
staben der Gebäude in der Nähe nachzusehen, sowie das Grundmaaß 
aufzunehmen und mit der Gebäudebeschreibung zu vergleichen. 
Bleibt hiernach ungewiß, ob das zerstörte oder beschädigte Gebäude 
in der Anstalt versichert ist, so wird vermuthet, daß solches nicht der 
Fall; bleibt nur ungewiß, ob von mehreren in der Anstalt versicherten 
Gebäuden das höher oder geringer versicherte Beschädigung erlitten s 
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