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Die Obrigkeit hat der Direktion von allen Anträgen, sowie dem
Versicherungsnehmer von allen Entscheidungen ungesäumt Mittheilung zu
machen.
Artikel 9.
Der §. 51. der Gesetze lautet fortan also:
Die Ersatzpflicht der Anstalt tritt nicht ein, wenn der Versicherte
1) gegen die Vorschriften des S. 16. das Gebäude oder einen Theil
desselben in einer anderen Anstalt versichert hat, oder
2) das Gebäude noch in einer anderen Anstalt versichert hat, und die
zusammengerechneten Versicherungssummen den vollen Bauwerth
übersteigen, oder
3) den Brand verheimlicht oder mit rechtswidrigem Vorsatze oder aus
grober Fahrlässigkeit veranlaßt oder befördert hat. «
Haften in einem dieser Fälle auf dem Gebäude gerichtlich ein-
getragene Pfandrechte, so ist die Brandentschädigung den Pfandgläubi-
gern, soweit es zur Befriedigung derselben an sonstigen Mitteln fehlt,
zu zahlen. Befindet sich das Gebäude im Miteigenthum, so bleibt der
Entschädigungsanspruch der nichtschuldigen Miteigenthümer bestehen.
Artikel 10.
Der §. 52. der Gesetze lautet fortan also: 6
Der Versicherte ist verpflichtet, von dem erlittenen Brandschaden
ohne Verzug der Obrigkeit Nachricht zu geben. Hat die Obrigkeit bin-
nen 8 Tagen nach eingetretenem Brandfalle keine Kunde davon erhal-
ten, so verliert der Verscherte seinen Anspruch auf Brandentschädigung,
jedoch soll diese nach gleichen Grundsätzen, wie im §. 51. bestimmt ina.
den Pfandgläubigern gezahlt werden. Der Ausschuß kann übrigens in
besonderen Fällen, in denen die Anzeige nicht rechtzeitig eingegangen ist)
ausnahmsweise Brandentschädigung gewähren. .
Die Obrigkeit hat durch Einnahme des Augenscheins festzustellen,
1) die Identität des zerstörten oder beschädigten Gebäudes nach Ka-
taster-Rummer und Buchstaben;
2) welche Zerstörung oder Beschädigung das Gebäude und sonstige
Gegenstände durch den Brand, sowie durch die Löschung und Rettung
erlitten haben.
Zu ersterem Zwecke sind nöthigenfalls die Nummern und Buch-
staben der Gebäude in der Nähe nachzusehen, sowie das Grundmaaß
aufzunehmen und mit der Gebäudebeschreibung zu vergleichen.
Bleibt hiernach ungewiß, ob das zerstörte oder beschädigte Gebäude
in der Anstalt versichert ist, so wird vermuthet, daß solches nicht der
Fall; bleibt nur ungewiß, ob von mehreren in der Anstalt versicherten
Gebäuden das höher oder geringer versicherte Beschädigung erlitten s
wir
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