Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Beschluͤsse 
des dreizehnten Generallandtages der Schlesischen Landschaft. 
I. Regulativ, betreffend die Beleihung der inkorporirten 
Güter auf die erste Werthhälfte. 
Zu Kap. 1. Th. III. des Landschaftsreglements. 
1. Der auf die erste Werthhälfte eines inkorporirten Gutes zu ge- 
währende landschaftliche Kredit muß fortan von dem Besitzer des “ beleihenden 
Gutes als ein von der Schlesischen Landschaft empfangenes Darlehn verbrieft 
und dieses Darlehn im Hypothekenbuche des Gutes eingetragen werden. 
Für jede also konstituirte Darlehnshypothek werden demnächst über den 
Wollbetrag derselben Pfandbriefe Litt. A. von der Landschaft ausgefertigt 
und an den. Darlehnsnehmer als Valuta des verschriebenen Darlehns aus- 
gereicht. 
Eine Beleihung mit Pfandbriefen, welche auf bestimmte, namentlich darin 
bezeichnete Güter lauten, findet nicht weiter statt. 
2. Der Kredit wird auf der Grundlage landschaftlicher Abschätzung 
des zu beleihenden Gutes oder der Einschätzung desselben zu der Grund- 
steuer von den Liegenschaften bemessen, und kommen hierbel die anderweit be- 
sonders vorgezeichneten Bestimmungen zur Anwendung. Eine Beleihung auf 
Grund und nach Maßgabe der für das Gut gezahlten Erwerbspreise, wie solche 
nach SF. 6. 7. Kap. 1. Th. III. des Landschaftsreglements und nach dem Ge- 
nerallandtagsbeschlusse vom Jahre 1846. Nr. XXI. bisher nachgelassen war, 
siet nich weiter statt, und werden die eben angeführten Bestimmungen hiermit 
aufgehoben. 
Die Verbriefung und Eintragung des Darlehns aber, die Aus- 
fertigung der Pfandbriefe, die Verwaltung der Darlehns- und der Pfand- 
briefschuld erfolgt nach denselben Vorschriften und Grundsätzen, welche in den 
#. 6. bis 27. des Regulativs vom 22. November 1858. (Gesetz Samml. 
S. 583. ff.) für die Beleihung der Güter auf das vierte Sechstel der Tax- 
werthe vorgezeichnet sind. 
Es treten hierbei jedoch folgende nähere Maßgaben resp. Abweichun- 
gen ein: 
3. Bei #. 6. 9. 28. des Regulativs vom 22. November 1858. 
Dem Darlehnsnehmer steht die Wahl zu, ob er die Darlehnsvaluta in 
fünf Prozent Zinsen tragenden Pfandbriefen oder in vier und einhalb- 
prozentigen, oder in vierprozentigen oder in drei und einhalbprozen- 
tigen Pfandbriesen entnehmen will. Im ersten Falle hat er eine fortlaufende 
Jahreszahlung von fünf und einhalb Prozent, im zweiten Falle eine solche n 
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