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fünf Prozent, im dritten Falle von vier und einhalb Proent und im letzten
Falle von vier Prozent der Schuld, außerdem auch in allen Fällen bei den.
fenigen Landschaftssystemen, welche den Quittungsgroschen für die Pfandbriefe
er ersten Werhhälste noch nicht außer Hebung gesetzt haben, den Quittungs-
groschen in demjenigen Betrage, welcher dort noch erhoben wird, zu übernehmen
und zu entrichten. Von der Jahreszahlung sind 5 resp. 43, resp. 4 und resp.
33 Prozent zur Verzinsung der auszugebenden Pfandbriefe, und 4 Prozent der
Schuld ist zur Ansammlung eines Amortisationsfonds bestimmt.
Der Bildung eines Sicherheitsfonds bedarf es nicht, da nach §§. 1. 2.
Kap. 1. Th. I. des Landschaftsreglements für den auf die erste Werthhöälfte der
Güter gewährten Kredit die Generalgarantie aller inkorporirten Güter haftet und
auf diese Garantie die nach dem vorliegenden Regulativ zu emittirenden Pfand-
briefe Litt. A. fundirt werden.
4. Bei F. 7. des Regulativs vom 22. November 1858.
a) Dem Darlehne muß im Hypothekenbuche die prioritätische Stellung vor
allen anderen Hypotheken verschafft werden; nur die vor Emanatien dieses
Regulativs nach dem Landschaftsreglement auf die erste Hälfte des Guts-
werthes namentlich ausgefertigten Pfandbriefe dürfen demselben vorstehen.
b) In dem Intabulationsvermerke muß das Datum der Königlichen Be-
stätigung des gegenwärtigen, dem Rechtsgeschäfte zum Grunde liegenden
Regulativs allegirt werden.
5. Bei 5F. 17. 18 des Regulativs.
s Die Pfandbriefe werden von der Generallandschafts-Direktion nach an-
liegendem Muster in Apoints von 1000 Rthlr. (Ser. I.), 500 Rthlr. (Ser. II.),
100 Rthlr. (Ser. III.), 50 Rthlr. (Ser. IV.) und 20 Rthle. (Ser. V.) auf Perga-
mentpapier ausgefertigt und vom 24. Juni oder Dezember datirt.
Hierbei ist zu prüfen, ob für das Inslitut wirklich eine dem Betrage der
auszugebenden Pfandbriefe gleichkommende Darlehnsforderung auf das Gut ge-
hörig eingetragen worden ist. Nach hiervon genommener Ueberzeugung werden
die Pfandbriefe mit den Namensunterschriften zweier Mitglieder der General=
landschafts-Direktion unter Beglaubigung des Syndikus bestempelt. Die Pfand-
briefe werden erst hierdurch perfekt und hiernächst in die von der Direktion über
die auszufertigenden Pandbriefe zu führenden Register eingetragen, auch mit
einem von dem Kontrolbeamten zu unterzeichnenden Eintragungsvermerk versehen.
Auf dem Hypotheken-Instrument wird sodann von der Direktion unter
Mitvollziehung des Syndikus ein Vermerk des Inhalts registrirt:
daß über den Betrag der darin verschriebenen Darlehnsforderung Pfand-
briefe Litt. AK. ausgefertigt worden, und daß demzufolge der Landschaft
eine Disposition über das Darlehnskapital zwar zum Zweck der Befrie-
digung von Pfandbrief. Inhabern, außerdem aber nur insoweit jsthe,
als vorher ein entsprechender Betrag von Pfandbriefen Litt. A. aus
dem Umlauf zurückgezogen, oder durg richterliches Erkenntniß amortisirt
oder nach Kündigung und Aufsgebot hinsichtlich des Pfandbriefrechts
präkludirt worden sei.
(Cr. 7950.) 13° Dem.