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een lassen, durch Erlegung des baaren Nennwerthes an die Landschaft zurück-
zuzahlen. .
Wenn er im Falle der freiwilligen Ablösung von der ihm vorbehaltenen
Befugniß Gebrauch machen will, die Ablösungsvaluta in Pfandbriefen einzu-
liefern, so muß er den abzulösenden Betrag in Pfandbriefen derselben Kategorie,
wie sie als Valuta des jetzt abzulösenden Darlehns einst ausgereicht worden sind,
mit den voraus empfangenen Zinskupons und Talons einreichen.
9. Bei §H. 12. bis 15. des Regulativs.
In den Amortisationsfonds der nach diesem Regulatio zu gewährenden
Darlehne resp. zu emittirenden Pfandbriefe fließen:
die auf : Prozent der Schuld bestimmten ordentlichen Amortisations-
beiträge, etwanige, von dem Schuldner geleistete baare Zuschüsse und
die Zinsen von den Bestandskapitalien des Fonds.
Die Baarbestände werden in Pfandbriefen, welche auf der Grundlage
dieses vorliegenden Regulativs emittirt worden sind, und zwar je nach dem Zins-
satze der betreffenden Darlehne in 5 projentigen resp. 44., resp. 4- oder 34 prozen-
tigen Briefen angelegt, und diese Pfandbriefe entweder durch Ausloosung, Kün-
digung und Baarzahlung des Nennwerthes, oder aber nach der Wahl der
Landschaft durch Ankauf an der Börse beschafft.
Eine Disposition über den für das Gut in dem Amortisationsfonds auf-
gesammelten Bestand von Seiten des Schuldners findet vor vollendeter Amorti-
sation nur statt, .
a) wenn der Schuldner wenigstens den zehnten Theil seiner Schuld aus
anderen Mitteln ablöset, oder wenn wenigstens der zehnte Theil der
Schuld in dem Fonds aufgesammelt ist; — in diesem und jenem Falle
kann der Schuldner die Abschreibung von der Schuld und die Löschung,
er kann aber auch verlangen, daß das Forderungs- und Hypothekenrecht
des aufgesammelten Betrages unter Zurückstellung in der Priorität und
ohne die landschaftlichen Privilegien an ihn cedirt, oder aber endlich, daß
ihm in Höhe des aufgesammelten Betrages ein neues landschaftliches
Darlehn ohne eine neue Gutsabschätzung bewilligt und nach den Vor-
schriften dieses Regulativs gewährt werde.
Bei der Ermittelung und Feststellung des in dem Fonds gesammel-
ten Betrages sind alle Keeiwiug geleisteten Zuschüsse unberücksichtigt zu
lassen, resp. nicht in Rechnung zu stellen.
Wenn der Schuldner seine Darlehnsschuld durch Zuschuß anderer Mittel
vollständig ablöset, so darf zu diesem Zweck der den Darlehnsbetrag
erfüllende Bestand des Fonds extradirt werden, ohne daß der Schuldner
g#saten wäre, das also abgebürdete Darlehn ganz oder antheilweise
löschen zu lassen.
Der Schuldner kann jederzeit nach Verhältniß des Pfandbriefbestandes,
welcher in dem Amortisationsfonds seines Gutes ausgesammet ist,
den Bankkredit in der Form eines ihm zu gewährenden Darlehns,
(Nr. 7950)) oder
b
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