Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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briefen beizugebenden Zinskupons werden fortan auf längstens zehn 
Jahre ausgereicht 
die Pfandbriefe, in welchen nach der Vorschrift des Regulativs vom 
22. Mai 1839. Art. XVI. und XXV. und nach dem Genkrallandtags- 
beschlusse vom Jahre 1856. (Gesetz Samml. S. 1012.) die Zinsenersparnisse 
resp. Beiträge der Pfandbriefschuldner zum Amortisationsfonds an- 
gelegt werden sollen, sind fortan nicht nur durch Kündigung nach dem 
toose und Baarzahlung nach dem Nennwerthe, sondern je nach der 
Wahl der Landschaft entweder auf diesem Wege, oder durch An kauf 
an der Börse zu beschaffen; 
die in dem XIII. Beschlusse des Generallandtages vom Jahre 1846. unter 
Nr. 3. Litt. u. b. C. und in dem VI. Beschlusse des Generallandtages 
vom Jahre 1855. unter Nr. VI. 2. enthaltenen Bestimmungen über die 
Wiederbenutzung und Extradition des für altlandschaftliche, d. i. auf 
bestimmte, namentlich darin benannte Güter ausgefertigte Pfandbriefe 
aufgesammelten Amortisationsfonds werden hiermit aufgehoben. 
Eine Disposition über diesen Fonds vor vollendeter Amortisation und 
resp. eine Erneuerung des Kredites findet nur in denjenigen Fällen und 
insoweit statt, als dieselbe für den Amortisationsfonds der Pfandbriefe 
Litt. A. nachgelassen ist (vergl. Nr. 9. a. b. c.). 
Insoweit die zur Ausführung solcher Operation erforderlichen 
Gutsbriefe sich nicht im Amortisationsfonds befinden, werden dieselben 
durch Umtausch beschafft. 
14. Zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Auslegung des 
Artikels XX0VII. des Regulativs vom 22. Mai 1839. rücksichtlich bepfandbriefter 
Fideikommißgüter entstanden sind, wird derselbe dahin deklarirt, daß durch 
die Vorschrift, wonach der Amortisationsfonds ein Zubehör des Gutes ist, 
welches mit diesem auf jeden neuen Besitzer übergeht, nur das Rechtsverhältniß 
des Amortisationsfonds gegenüber der Landschaft bestimmt, die Frage aber nicht 
berührt wird, ob der bei einem bepfandbrieften Fideikommißgute aufgesammelte 
Amortisationsfonds Fideikommiß-Eigenschaft habe. 
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II. Anderweite Bestimmungen für die Beleihung der Güter auf 
die erste Hälfte und auf das vierte Sechstel des Gutswerthes. 
Zu §. 19. Kap. 1. Th. III. des Landschaftsreglements, §. 3. des Re- 
ulativs vom 22. November 1858. (Gesetz. Samml. S. 583.) und 
. IV. des Nachtrages vom 6. Oktober 1868. (Gesetz Samml. S. 916.). 
1. Servituten, welche in dem Rechte zur Förderung unterirdischer Pro- 
dukte bestehen, schließen an sich und insoweit als nicht durch Ausübung derselben 
der Grund und Boden einer landwirthschaftlichen Benußung bereits entzogen 
ist, die Beleihungsfähigkeit des belasteten Grundstücks nicht aus. Wenn aber 
hinsichtlich der Entschädigung des Grundbesitzers für die durch Ausübung der 
Servitut entzogene Nutzung im Voraus eine vertragsweise Festsetzung gtrosen 
(Nr. 7950.) ist,
	        
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